Abmahnung von Frommer Legal - Anwalt hilft!

Wettbewerbsrecht Anwalt Dr. Matthias Losert

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht sollten Sie einen kompetenten Anwalt beauftragen. Denn vor allem im Wettbewerbsrecht sind bei einer Abmahnung Gegenstandswerte von 30.000,00 EUR keine Seltenheit. Das bedeutet, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten entstehen, wenn ein Anspruch eingeklagt wird.

1. Verhaltensweisen beim Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Wenn Sie eine wettbewerbliche Abmahnung erhalten habe, müssen Sie schnell reagieren. Sannen Sie mir am besten die Abmahnung ein und nehmen meine kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Die Fristen in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind oft kurz gesetzt. In dieser Frist muss die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Abmahnenden eine einstweilige Verfügung beantragen. Bei einem Verfügungsstreitwert von 30.000,00 EUR fallen dann gegnerische Anwalts- und Gerichtkosten in Höhe von 2.576,86 EUR ein. Dieser Betrag kann sogar noch höher ausfallen. So hat das das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. März 2019 (Az 2 U 53/18) den Streitwert auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

2. Meine Kompetenzen als Anwalt im Wettbewerbsrecht
Seit 2010 arbeite ich als Anwalt im Wettbewerbsrecht. Bereits in meinem Studium hatte ich unter anderem Wettbewerbsrecht als Wahlfachgruppe. Nach meinem Studium habe ich ein Jahr in der Kanzlei Lubberger Lehment im Wettbewerbsrecht gearbeitet. Während meiner Referendarausbildung habe ich bei den Kanzleien Görg und CMS Hasche Sigle unter anderem auch im Wettbewerbsrecht gearbeitet. Zu Beginn meiner Laufbahn als Anwalt habe ich 3 Semester eine Vorlesung im Wettbewerbsrecht als Dozent an der Hochschule für Ökonomie und Management gehalten.

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich auch zwei Artikel im Wettbewerbsrecht in einer Fachzeitschrift veröffentlicht:
a. „Beweislastumkehr zu Lasten des Markeninhabers infolge Marktabschottung“
Der IP-Rechtsberater (IPRB) 2012, 153 (mit Dr. Jens Steinberg)

b. „Keine Gefahr einer Marktabschottung bei Ausscheiden der Zwischenhändler aus Vertriebssystem“
Der IP-Rechtsberater (IPRB) 2012, 154 (mit Dr. Jens Steinberg)

3. Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung aus Wettbewerbsrecht
a. Prüfung des konkreten Wettbewerbsverhältnisses
Es gibt eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht. Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG. Denn nur dann darf der Mitbewerber eine Abmahnung aussprechen. Dazu gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Februar 2019 (Az 6 W 9/19):
Mitbewerber ist hiernach jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein Wettbewerbsverhältnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2001, 258 – Immobilienpreisangaben; BGH, WRP 2007, 1334 f. , Rnr. 16 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer). Hohe Anforderungen sind an ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis nicht zu stellen.

b. Überprüfung des Streitwertes bei einer Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht
Ein weiteres Vorgehen gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung besteht in der Überprüfung des Streitwertes. Dieser wird nämlich von den abmahnenden Anwälten geschätzt, und es liegt auf der Hand, dass diese sich nur an den für sie günstigen Gerichtsentscheidungen orientieren.

c. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs
Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn die Abmahnung rechtsmißbräuchlich erfolgt.

Der BGH führt in seinem Urteil vom 14. Februar 2019 (Az I ZR 6/17) dazu wie folgt aus:
Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt.

4. Weitere Veröffentlichungen zum Wettbewerbsrecht
Im Folgenden sehen Sie Links zu einigen Veröffentlichungen, die ich als Anwalt im Wettbewerbsrecht auf meiner Seite eingestellt habe.

Wann sind Verdachtsäußerungen im Wettbewerbsrecht zulässig?

Anwalt für strafbare Werbung nach § 16 UWG