Verzögerungsrüge

Untätigkeitsklage kostenlos!

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

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Untätigkeitsklage erhebe ich kostenlos und bundesweit vor den Sozialgerichten für Sie.

Wann kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden?
Wenn Sie einen Antrag bei einer Behörde stellen, und die Behörde nicht binnen 6 Monate über diesen Antrag entscheidet, kann gegen diese Verzögerung nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Das gilt auch, wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht binnen 3 Monaten entscheidet. Die Behörde wird dann verurteilt, über den Antrag oder den Widerspruch zu entscheiden.

Warum sollte eine Untätigkeitsklage erhoben werden?
Im Sozialrecht kommt es häufig vor, dass das Jobcenter aufgrund von Arbeitsüberlastung nicht rechtzeitig über Widersprüche entscheidet. Für den Bezieher von Leistungen nach Hartz 4 kann eine solche verzögerte Bearbeitung zu großen finanziellen Problemen führen. Nur die wenigsten Sozialhilfeempfänger beschreiten dann jedoch den Weg zum Sozialgericht. Allerdings beschleunigt eine Klage auf jeden Fall das Verfahren und führt zu einer schnelleren Auszahlung Ihrer Bezüge.

Gegen welche Behörden kann eine kostenlose Untätigkeitsklage erhoben werden?
Eine Untätigkeitsklage kann ich für Sie auch kostenlos bei einer verzögerten Bearbeitung eines Antrags oder Widerspruch bei der Krankenkasse, der Rentenversicherung, dem Versorgungsamt, dem Jobcenter oder dem Arbeitsamt erheben. Auch im Schwerbehindertenrecht kann ich für Sie tätig werden. Wichtig ist, dass das Sozialgericht zuständig ist. Insbesondere wenn Ihnen zustehende Bezüge nach Hartz 4 nicht ausgezahlt werden, sollten Sie schnell reagieren. Denn nur so wird Ihre Antrag auf Hartz 4 auch innerhalb der gebotenen Zeit bearbeitet.

Wie Sie mich beauftragen können:
Sie schicken mir ein einfach Ihren Antrag oder Ihren Bescheid und den von Ihnen formulierten Widerspruch an die Behörde. Sie können mir die Unterlagen auch gerne eingescannt per E-Mail zukommen lassen. Ich werde Ihnen dann antworten und Ihnen eine Vollmacht zukommen lassen. Dann kann ich binnen 24 Stunden für Sie tätig werden. Für Sie fallen dabei keine Kosten an, da ich meine Gebühren für die Klageerhebung direkt von der Behörde oder dem Jobcenter erstattet bekomme.