Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing (Tauschbörsennutzung) bekommen haben, kann ich Sie gerne zum Pauschalpreis von 150,00 EUR außergerichtlich vertreten. Ich habe schon Abmahnungen wegen Filesharings von sehr vielen Abmahnkanzleien bearbeitet, namentlich Sasse, Waldorf Frommer, Rasch, U+C, rka und Daniel Sebastian bearbeitet.
Bei ca. 300 von mir bearbeiteten Abmahnungen sind nur 7 in das Klageverfahren übergegangen. Deshalb kann ich meinen Mandanten empfehlen, an die Abmahnkanzleien überhaupt keine Zahlung zu leisten.
Verteidigungsstrategien bei Abmahnungen:
Es gibt verschiedene Strategien, wie man eine solche Abmahnung als Anwalt abwehren kann. Ein wichtiger Fall ist den Nachweis zu führen, dass nicht der Adressat der Filesharing-Abmahnung, sondern eine andere Person die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wenn man nachweisen kann, dass ein minderjähriges Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wird nach einer Entscheidung des BGH jedes Gericht die Klage abweisen. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass das Kind von den Eltern ausdrücklich belehrt worden ist, dass es keine Urheberrechtsverletzung im Internet begangen hat.
Ein weitere Möglichkeit der Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung besteht darin, dass der Anschlussinhaber darlegt, dass eine andere volljährige Person die Urheberrechtsverletzung begangen hat. In diesem Fall muss der Anschlussinhaber auch nicht nachweisen, dass er diese volljährige Person belehrt hat. Es genügt die Darlegung, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.
Hier finden Sie eine Auswahl von interessanten Urteilen bei Abmahnungen wegen Filesharings:
Anschlussinhaber treffen keine Auskunftspflichten über den ihnen bekannten Täter:
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19 – Saints Row