Anschlussinhaber treffen keine Auskunftspflichten über den ihnen bekannten Täter

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Am 17. Dezember 2020 beschäftigte sich der BGH mit der urheberrechtlichen Frage, ob dem nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer handelnden Anschlussinhaber eine Aufklärungspflicht über den ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung trifft. Eine dafür erforderliche gesetzliche Sonderverbindung besteht nicht.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Medienunternehmen, das die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Saints Row 3“ innehat. Die Rechte dieses Unternehmens werden von der Kanzlei rka vertreten.

Im vorliegenden Fall wurde das Computerspiel öffentlich zugänglich auf einer Tauschbörse zum Downloaden angeboten. Allerdings war der Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt nicht nur für dessen Inhaber zugänglich. Der Anschlussinhaber wohnte in seinem Haus nämlich mit sechs weiteren Personen zusammen. Verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung war nicht der Anschlussinhaber, sondern der Sohn einer Mitbewohnerin.

Infolgedessen erhielt der Beklagte eine Abmahnung der Kanzlei rka, auf die er mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erwiderte. Hinweise auf den Täter legte er dieser Mitteilung nicht bei.

Gegen das vorinstanzliche Urteil des LG München I legte die Klägerin Revision ein. Die Klägerin rügt, dass der Beklagte aufgrund der Verletzung seiner Aufklärungspflicht über den ihm bekannten Täter die im Streitfall entstandenen Kosten zu tragen hat.

Der BGH wies die Revision zurück. Er stellte fest, dass der Abgemahnte im konkreten Fall der Rechtsinhaberin gegenüber nicht haftet. Der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten könne an erster Stelle nicht aus einer Nebenpflichtverletzung aus dem Unterlassungsvertrag resultieren, da eine solche Nebenpflicht zur Nennung des Täters nicht bestehe. Auch komme dem Beklagten kein Verschulden bei Vertragsschluss zu Lasten. Ein vorvertragliches Verhältnis entstehe nicht durch die Zustellung einer unberechtigten Abmahnung. Zudem sieht der BGH kein anderes gesetzliches Schuldverhältnis begründet, welchem eine Aufklärungspflichtverletzung entnommen werden kann. Es bestehe keine gesetzliche Sonderverbindung zwischen dem Anschlussinhaber und der Klägerin, sondern es könne nur eine rein tatsächliche Beziehung nachgewiesen werden. Ferner ergebe sich auch kein Anspruch aus § 826 BGB, da weder eine Rechtspflicht zur Nennung des Täters noch ein Schädigungsvorsatz des Abgemahnten vorlägen.

Zuletzt stellt der BGH fest, dass das Unionsrecht keine gesetzliche Sonderverbindung zwischen dem Anschlussinhaber und dem Rechtsinhaber ermittelt. Den unionsrechtlichen Anforderungen werde durch die Anerkennung der sekundären Darlegungslast genüge getan.

Zu einer Nennung des ihm bekannten Täters einer Urheberrechtsverletzung wird der Anschlussinhaber also nicht verpflichtet. Die Prozesskosten hat somit die Klägerin zu tragen.