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Anwalt für strafbare Werbung nach § 16 UWG

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

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Mobil: 0179-537 98 71
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Wenn Sie eine Strafanzeige wegen strafbarer Werbung erhalten haben, unterstütze ich Sie gerne als erfahrener Anwalt und Strafverteidiger. Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen, sondern kontaktieren Sie zuerst einen Anwalt, der auch im Wettbwewerbsrecht bewandert ist.

§ 16 UWG (Strafbare Werbung)
Da viele Unternehmer auch Werbung auf Ihren Internetseiten einstellen, ist § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Nach § 16 UWG ist es verboten, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, durch unwahre Angaben irreführend zu werben. Zur Erfüllung dieses Tatbestands ist es nötig, dass die Angaben objektiv unwahr sind.[1] Auch das Verschweigen eines wesentlichen Umstandes kann eine unwahre Angabe darstellen.[2] Dabei ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.[3] § 16 UWG setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein Adressat durch die Werbung getäuscht wurde. Vorausgesetzt wird lediglich die Eignung zur Irreführung; § 16 UWG ist damit lediglich ein Gefährdungsdelikt.[4] Für das Vorliegen der der Eignung zur Irreführung kommt es auf das tatsächliche Verständnis der Adressaten an.[5]

Der Täterkreis des § 16 UWG
Täter nach § 16 UWG kann jede Person sein, die diesen Straftatbestand verwirklicht.[6] Grundsätzlich können auch die Organe der GmbH, die diese Werbung in ihr Programm aufnehmen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer und die Gesellschafter, die in der Gesellschafterversammlung für die Ausstrahlung des strafbaren Programms gestimmt haben, sich nach § 16 I UWG strafbar machen.

Zu beachten ist aber, dass § 16 UWG nur ein vorsätzliches Handeln unter Strafe stellt. Wenn zum Beispiel der Geschäftsführer nur fahrlässig eine dem § 16 UWG zuwiderlaufende Werbung ausstrahlen lässt, mach er sich nicht strafbar. Weiterhin sind bei der strafrechtlichen Haftung auch die Grundsätze zu beachten, die die Rechtsprechung zur Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Medienunternehmen im Wettbewerbsrecht entwickelt hat.[7]

Einschränkung der strafrechtlichen Haftung
Eine strafrechtliche Haftung nach § 16 UWG besteht nur dann, wenn die betreffende Werbung grob und unschwer erkennbar wettbewerbswidrig ist.[8] Bei der Auslegung, ob die Werbung als wettbewerbswidrig ins Auge sticht, wird der Umfang der Prüfungspflicht auch dadurch bestimmt, ob die Werbung dem Massengeschäft zuzuordnen ist, [9]  ob es sich um einen typischen, immer wiederkehrenden Wettbewerbsverstoß handelt[10] oder ob der Fall eine schwierige rechtliche Beurteilung erfordert.[11]

[1] Bornkamm § 16 UWG, Rn 10.

[2] Bornkamm § 16 UWG, Rn 12.

[3] Bornkamm § 16 UWG, Rn 11.

[4] Bornkamm § 16 UWG, Rn 9.

[5] BGH GRUR 2002, 182, 184.

[6] Bornkamm § 16 UWG, Rn 20.

[7] Bornkamm § 16 UWG, Rn 22.

[8] BGH GRUR 2001, 529, 531.

[9] BGH GRUR 2002, 360, 366.

[10] Bornkamm § 9 UWG, Rn 2.3.

[11] OLG Frankfurt NJW 2005, 157, 158.