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Anwalt im Strafrecht für Tötungsdelikte

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Tötungsdelikten sollten Sie immer einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt beauftragen. Ich habe im Strafrecht promoviert und den Fachanwaltslehrgang Strafrecht abgeschlossen. Seit 2010 arbeite ich als Anwalt auf dem Gebiet des Strafrechts.

Bei einem Tötungsdelikt haben Sie Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Gerne lasse ich mich für Sie zum Pflichtverteidiger bestellen.

Untenstehend finden Sie einen ersten Überblick über die bei Tötungsdelikten relevanten Straftatbestände des Strafrechts.

Ist es Mord, Totschlag oder doch nur fahrlässige Tötung? Die Differenzierung der verschiedenen Tötungsdelikte ist oftmals unklar und die Vorschriften dazu nur schwer verständlich. Vor allem bei den zwei bekanntesten Straftaten gegen das Leben, Mord und Totschlag, herrscht häufig Verwirrung. Dieser Artikel erklärt, wie die verschiedenen Straftaten sich unterscheiden

Mord oder Totschlag?

1. Totschlag
Totschlag (Paragraph 212 Strafgesetzbuch) setzt die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen voraus.

Wollte ein Täter den Tod eines Menschen herbeiführen (Absicht), oder wusste er von der Tödlichkeit seiner Tat (Wissentlichkeit), so handelte er mit Vorsatz. Hielt er den Todeseintritt des Opfers für möglich und nahm ihn billigend in Kauf, tötete er mit bedingtem Vorsatz (Eventualvorsatz). Ein bedingter Vorsatz ist bereits ausreichend, um sich wegen Totschlags strafbar zu machen.

2. Mord
Auch bei einem Mord (§ 211 StGB) wird ein Mensch vorsätzlich getötet. Das genügt jedoch nicht zur Erfüllung des Straftatbestands. Es bedarf darüber hinaus auch einer besonderen moralischen Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der Tat. Dies erfolgt über die Feststellung besonders verwerflicher oder gefährlicher Tatumstände, der sogenannten Mordmerkmale. Von den in § 211 Abs. 2 StGB aufgelisteten Mordmerkmalen muss mindestens eines erfüllt sein. Die Merkmale lassen sich zunächst in drei Gruppen unterteilen; das Motiv, die Tatausführung und die deliktische Zielsetzung.

a) Motiv
Die Mordmerkmale der ersten Gruppe sind „Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe“.

Aus Mordlust tötet, wem es in erster Linie darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Der Täter tötet demzufolge; ohne dass ihm das Opfer oder die Situation einen konkreten Anlass dazu geben.

Eine Tötung dient zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, wenn der Tötungsakt selbst zur Lustbereitung geschieht („Lustmord“), die Tat begangen wird, um sich danach an der Leiche zu vergehen, oder der Täter den Tod des Opfers durch den vorgenommenen Geschlechtsverkehr in Kauf nimmt. Das Mordmerkmal ist auch bei der Aufzeichnung einer Tötung erfüllt, wenn sie dazu dient, sich die Tat im Nachhinein zur sexuellen Befriedigung anzusehen.

Ein Täter tötet habgierig, wenn er sich so unbedingt finanziell bereichern möchte, dass er dafür einem Menschen das Leben nimmt. Beispiele dazu sind Raubmorde oder die Tötung zum Erhalt eines Erbe oder der Auszahlung einer Lebensversicherung. Doch auch eine Tat zur Vermeidung von finanziellen Verlusten, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, ist habgierig.

Unter den sonstigen niedrigen Beweggründen werden Motive erfasst, die aus allgemeiner sittlicher Sicht auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Wut wegen eines nichtigen Anlass, ausufernde Eifersucht oder Rassismus sind zum Beispiel solche verachtenswerte Motive. Tatanlass und Erfolg stehen hier in einem besonders großen Missverhältnis.

b) Tatausführung
Die zweite Gruppe nennt die „heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Tat“.

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arglosigkeit (die Gefahr kann nicht erkannt werden) und Wehrlosigkeit (es gibt keine Verteidigungsmöglichkeit) des Opfers. Heimtückisch wären zum Beispiel ein Überraschungsangriff, das Opfer in einen Hinterhalt zu locken oder es im Schlaf zu töten.

Grausam tötet, wer seinem Opfer gefühllos und unbarmherzig besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, wie beispielsweise Folter oder Tod durch Verbrennen, zufügt.

Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln liegt vor, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel einsetzt, das in unberechenbarer Weise viele Menschenleben gefährdet.

Beispiele dafür wären eine Bombe zu werfen oder mit einem Fahrzeug in eine Menschenmenge zu fahren.

c) Deliktische Zielsetzung
In der dritten Gruppe werden die Merkmale zur „Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat“ genannt.

Um eines dieser Merkmale zu erfüllen, muss es dem Täter bei der Tötung darauf ankommen, eine Straftat zu ermöglichen oder die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern.

3. Strafzumessung
Die Strafzumessung erfolgt immer durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen den Täter sprechen. Hier muss der Anwalt in seinem Plädoyer herausarbeiten, wie es zu der Tat kam. Wenn der Täter beispielsweise provoziert wurde oder sich in einer ausweglosen Lage befand, muss der Anwalt diese Informationen dem Gericht mitteilen.

Totschlag wird mit einer Haftstrafe von mindestens fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.

Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) wird mit einer Haft von einem bis zehn Jahren sanktioniert, auf einen besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Die Verjährung beträgt zwischen 10 (bei einem milderen Fall des Totschlags) und 30 Jahren (bei einem besonders schweren Fall).

Mord wird hingegen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Lebenslang bedeutet hierbei nicht, dass ein Täter bis an sein Lebensende in Haft verbleibt. Nach frühestens 15 Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a StGB). Hat das Schwurgericht in seinem Urteil eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, legt die Strafvollstreckungskammer die weitere Strafe fest.

Liegt ein Milderungsgrund vor, kann statt lebenslanger Freiheitsstrafe eine Haftzeit von 3 bis 15 Jahren verhängt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Im Gegensatz zum Totschlag verjährt Mord nicht (§ 78 Abs. 2 StGB).

4. Versuch
Auch der Versuch des Totschlags oder Mordes ist strafbar, kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 II StGB).

Weil sowohl Mord als auch Totschlag Verbrechen sind (§ 12 StGB), ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht erforderlich (§ 140 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte kann innerhalb einer Frist einen Pflichtverteidiger seiner Wahl bezeichnen (§ 142 Abs. 1 StPO). Ein Pflichtverteidiger ist ein Anwalt, der seine Vergütung aus der Staatskasse erhält. Hier finden Sie weitere Informationen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

5. Fahrlässige Tötung
Sowohl Totschlag als auch Mord sind vorsätzliche Tötungsdelikte. Demgegenüber steht die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

Eine Tötung ist fahrlässig, wenn bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt der Tod hätte vermieden oder verhindert werden können. Relevant ist dies vor allem im Straßenverkehr. Wenn Verkehrsregeln missachtet werden und dadurch ein tödlicher Unfall verursacht wird, ist meistens von einer fahrlässigen Tötung auszugehen.

Die fahrlässige Tötung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert.

6. Weitere Delikte mit Todesfolge
Von einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) wird bei einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung mit einer wenigstens fahrlässig verursachten Tötung gesprochen. Der Vorsatz erstreckt sich hier lediglich auf die Körperverletzung. Der Täter hofft demnach ernsthaft auf den Nichteintritt der Todesfolge. Es handelt sich dabei nicht um eine Straftat gegen das Leben (Abschnitt 16 StGB), sondern eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit (Abschnitt 17 StGB).

Es gibt noch viele weitere durch Todesfolge qualifizierte Delikte, wie zum Beispiel:

        • Die Beteiligung an einer Schlägerei, bei der der Tod eines Menschen verursacht wird (§ 231 Abs. 1 StGB)
        • Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB)
        • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
        • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)

Weitere Informationen über meine Tätigkeit als Anwalt im Strafrecht finden Sie auf dieser Webseite.