Anwalt Urheberrecht

Pfändung und Gerichtsvollzieher

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Der richtige Umgang mit dem Gerichtsvollzieher
Wer verschuldet oder sogar überschuldet ist und der Gläubiger bezüglich der Schulden ein Vergleichsangebot abgelehnt hat, wird früher oder später aller Wahrscheinlichkeit nach Bekanntschaft mit dem Gerichtsvollzieher machen. Dabei wird der Gerichtsvollzieher nicht aus eigener Initiative tätig sondern nur auf Antrag eines Gläubigers beim Amtsgericht. Unter Anderem Nachzulesen im Raus aus den Schulden Forum.Die Abnahme der eidesstattlichen VersicherungAuf Antrag muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung, seit relativ kurzem Vermögensauskunft genannt, abnehmen. Wie er Name schon sagt, muss der Schuldner hier an Eides statt Auskunft über seine Vermögensverhältnisse abgeben. Dies beinhaltet Bargeld, Guthaben auf Konten, Sachwerte, Wertpapiere usw. Dies dient dazu dem Gläubiger einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners zu verschaffen. Dieses Wissen ist für Gläubiger von Bedeutung, denn auch eine Vollstreckung verursacht Kosten, die zunächst der Gläubiger tragen muss. Insofern will sich der Gläubiger versichern, dass eine Vollstreckung nicht auf seine Kosten ins Leere läuft.

Die Sachpfändung
Wird die Forderung eines Gläubigers durch eine Konten- oder Gehaltspfändung nicht oder nur teilweise befriedigt, kann er beim Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Sachpfändung durchführen lassen. Nicht gepfändet werden dürfen dabei Dinge, die für eine sogenannte bescheidene Lebensführung notwendig sind. Dazu gehören Haushaltsgegenstände, Möbel und Geräte wie Fernseher, Telefone oder PCs solange deren Zeitwert nicht überdurchschnittlich hoch ist. Gepfändet werden können natürlich nur Dinge, die sich tatsächlich im Eigentum des Schuldners befinden. Dinge, die sich Leihweise im Haushalt befinden oder zum Beispiel dem Lebenspartner gehören, können nicht gepfändet werden. Dies sollte man im Zweifelsfall entsprechend nachweisen können.

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