Verzögerungsrüge

Keine Erteilung des Jagdscheins bei laufenden Ermittlungsverfahren- die Verzögerungsrüge kann helfen

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Bei einem laufenden Ermittlungsverfahren wird kein Jagdschein erteilt

Wenn bei der Beantragung eines Jagdscheins ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller läuft, wird nach der Verwaltungspraxis das Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins ausgesetzt. Oftmals sind die Staatsanwaltschaften überlastet, und so kann sich vor allem in komplexen Fällen aus dem Wirtschaftsstrafrecht ein Ermittlungsverfahren über mehr als fünf Jahre hinziehen. Aber auch wenn eine erstinstanzliche Verurteilung erfolgt ist, kann sich das Strafverfahren der zweiten Instanz hinziehen. Der Beschuldigte, der auf einen Freispruch oder eine Reduzierung der erstinstanzlichen Verurteilung hofft, kann durch die Verfahrensdauer also ebenfalls belastet sein. Es stellt sich also die Frage, wie man ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren beschleunigen kann.

Die Verzögerungsrüge kann helfen

Der Gesetzgeber hat mit der Verzögerungsrüge nach §§ 198, 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dazu eine gute Lösung geschaffen. Demnach steht nämlich jedem Verfahrensbeteiligten eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 EUR pro Jahr zu, der durch eine überlange Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet. Dieser Nachteil kann auch in der Versagung des Jagdscheins wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens bestehen. In der anwaltlichen Praxis bewirkt die Erhebung von Verzögerungsrügen in vielen Fällen, dass innerhalb weniger Wochen die begehrte Entscheidung getroffen wird.

Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2018, Az 16 EK 10/18, führt dazu aus:

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 -, BGHZ 200.20-38, Rn. 36 f.). Stets muss in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, a.a.O., Rn. 37).

Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 38). Laufzeiten, die durch die Prozessleitung des Gerichts bedingt sind, haben nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung – auch bei Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege – nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein entscheidungsreifes Verfahren nicht mehr gefördert wird und sich die „Tätigkeit“ des Gerichts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16 -, Rn. 16). Dabei kann insbesondere die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über Monate hinweg, sofern nicht von Beklagtenseite tragfähige Grunde hierfür benannt werden, zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen führen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 198 GVG, Rn. 4).

Die Nachteile der Verzögerungsrüge

Die Erhebung der Verzögerungsrüge hat jedoch einen entscheidenden Nachteil. Wenn das Verfahren nicht zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO führt, kann sich die Strafe im Ergebnis verschärfen. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein längeres Ermittlungsverfahren zu einer Strafmilderung führt. Jeder Monat, den das Ermittlungsverfahren länger dauert, wirkt zugunsten des Beschuldigten. Dasselbe gilt etwa für ein Berufungs- oder Revisionsverfahren. Wenn also unklar ist, ob das Strafverfahren tatsächlich eingestellt wird, könnte die Erhebung der Verzögerungsrüge nachteilig sein. Daher sollte vor Erhebung der Verzögerungsrüge eine Akteneinsicht und Beratung durch einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt erfolgen.

Die Verzögerungsrüge in der Praxis

Wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine Verzögerungsrüge sinnvoll ist, muss diese bei der das Strafverfahren bearbeitenden Staatsanwaltschaft oder Gericht erhoben werden. Die Verzögerungsrüge muss grundsätzlich nicht begründet werden. Damit die Verzögerungsrüge auch Erfolg hat, empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer drohen. Hier kann der Jäger auf die Versagung des Jagdscheins hinweisen.

Im Folgenden ist eine Verzögerungsrüge aus der anwaltlichen Praxis des Verfassers abgedruckt, die binnen weniger Wochen zum Abschluss der Ermittlungsverfahrens führte:

„An die

Staatsanwaltschaft Musterstadt

 In der Strafsache

gegen Herrn Josef Jäger

1234 Js 13579 / 15

 wird hiermit

Verzögerungsrüge nach 198, 199 GVG

erhoben.

Die Tat war im November 2015, und bis heute läuft das Ermittlungsverfahren. Ich erbitte eine Stellungnahme, weshalb sich das Ermittlungsverfahren weit über zwei Jahre hinzieht.

 Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt“

Die gerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

Neben dem schnelleren Abschluss des Strafverfahrens ist die Verzögerungsrüge auch Voraussetzung, um einen Entschädigungsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht geltend zu machen. Für die gerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist das örtliche Oberlandesgericht zuständig. Für die Erhebung der Entschädigungsklage herrscht daher Anwaltszwang.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. November 2017, Az 15 EK 3/17:

Da im Entschädigungsprozess gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, der die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten für entsprechend anwendbar erklärt, der Beibringungsgrundsatz gilt, muss der Kläger aber auch die Tatsachen, die die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens begründen, vortragen und gegebenenfalls beweisen. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren um einen Zivilprozess oder ein Strafverfahren handelt. Nicht anders als im Amtshaftungsprozess hat der Kläger die konkreten gerichtlichen Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen zu benennen, die aus seiner Sicht eine vermeidbare Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge hatten. Eine bloße Bezugnahme auf die Akten des Ausgangsverfahrens reicht für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2013, III ZR 376/12, BGHZ 199, 87).

Die Entschädigungsklage kann nach § 198 Absatz 5 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Es handelt sich hier um eine zivilrechtliche Klage. Während der Dauer des Strafverfahrens wird das zivilrechtliche Verfahren dann jedoch ausgesetzt. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Diese andere Erledigung des Verfahrens könnte etwa eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO sein. Für jeden Monat der unangemessenen Verzögerung des Ermittlungsverfahrens steht dem Kläger dann ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR zu.