Rechtsanwalt Dr. Losert, LL.M. vetritt Sie gerne im Strafrecht und Urheberrecht.

Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist strafbar

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist strafbar. Nach § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis öffentlich wiedergibt (Verletzung des Rechtes am eigenen Bild). Ein Bildnis ist jede erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person, also auch eine Aufnahme für das Fernsehen.[40] Um diese Aufnahmen straffrei wiedergeben zu können, ist eine Einwilligung nach § 22 KUG erforderlich. Darunter versteht man die vorherige Zustimmung nach § 183 BGB.[41] Bei der Einwilligung handelt es sich somit um eine Willenserklärung.[42] Deren Reichweite ist nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.[43]

Bei der Auslegung kann analog § 31 V UrhG die urheberrechtliche Zweckübertragungsregel herangezogen werden.[44] Demnach ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Abgebildete die Einwilligung in die Verwendung nur in dem Umfang erteilt hat, wie dies zur Erfüllung des Vertrags- oder Aufnahmezwecks erforderlich war.[45] Analog zu § 42 UrhG kann die Willenserklärung auf Gestattung der Abbildung ihrer Person nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.[46] Dieser Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn sich die Haltung des Abgebildeten ändert. Das OLG München hat bei Aktaufnahmen eine Zeitspanne gefordert, nach deren Ablauf erst ein Widerruf erfolgen kann.[47] Hier ist zu berücksichtigen, dass Aktaufnahmen stärker in das Persönlichkeitsrecht einer Frau eingreifen , so dass hier von einer längeren Zeitspanne ausgegangen werden muss.[48]

[1] Hamburger Kommentar-Liesching, 11. Teil, 1. Kapitel, 87. Abschnitt, Rn 1.

[2] Hamburger Kommentar-Liesching, 11. Teil, 1. Kapitel, 87. Abschnitt, Rn 2.

[3] Tröndle/Fischer § 14, Rn 16.

[4] Tröndle/Fischer § 14, Rn 13.

[5] Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, § 38 Rn 710.

[6] BGH, Urteil vom 06-07-1990 – 2 StR 549/89.

[7] LK-Bubnoff § 131, Rn 30.

[8] BVerfGE 87, 227.

[9] Blei JA 1973, 169, 170.