Unterschlagung kann zugleich durch Diebstahl, Raub, Betrug.. geschehen, ist aber nicht Grundtatbestand, sondern Auffangtatbestand. Objekt ist wie bei Diebstahl fremde bewegliche Sache. Diese muss individuell bestimmt sein, Objekt muss aus einer Gattung ausgesondert worden sein.
Zur Tathandlung braucht es eine äußerlich in Erscheinung tretende Zueignung. Zueignungswille muss objektiv erkennbar betätigt werden. Zueignungswille muss unzweideutig manifestiert werden, Berühmung oder Willenskundgabe reichen nicht aus, der Wille muss umgesetzt und betätigt werden. Keine Unterschlagung, wenn ein Kölner ein in Berlin gefundenes Fahrrad seinem Freund in München übereignet. Das ist nur Kundgabe und Berühmung, aber keine Fremdeigentum verletzende Willensbetätigung.
Zueignungsakte: Verbrauch und Verarbeitung (§ 950 BGB), Veräußerung, Verkauf; bei Drittzueignung verschaffen des Besitzes oder Eröffnung Zugriffsmöglichkeit, welche Drittem die Aneignung ermöglicht. Mitwirkung oder Einverständnis des Dritten bedeutungslos (fremdes Holz, auf das man Zugriff hat, dem armen Nachbarn vor die Türe legen)
Bei Amtsunterschlagung (Postmannsfall) tritt Zueignungswille durch Unterdrückung und zeitweilige Zurückbehaltung der Einzahlungsbelege in Erscheinung.
Rechtswidrigkeit wie bei Diebstahl, § 246 II (wenn Sache Täter anvertraut) ist Qualifikation. Anvertraut sind gemietete, geliehene, in Verwahrung genommene und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen bis zur Kaufpreiszahlung. Anvertraut auch, wenn das Rechtsgeschäft sittenwidrig oder unwirksam ist.
Bleibt unklar, ob sich der Zueignungsakt auf eine verlorene (Unterschlagung) oder eine nur vergessene (Diebstahl) Sache bezog, ist aus § 246 zu bestrafen. Nicht jede weitere Betätigung des Herrschaftswillens durch den Dieb, Betrüger.. bildet einen neuen Zueignungsakt. Zueignung ist Herstellung der eigentümerähnlichen Herrschaft, nicht aber Ausnutzen dieser Herrschaftsstellung. Wenn jemand für dereliquiert gehaltene Sache nach Erkennung des Irrtums veräußert > Unterschlagung. Ebenso, wenn Volltrunkener (§ 323a) eine Sache stiehlt und sie sich im Zustand der Nüchternheit wiederholt zueignet.
Haus- und Familiendiebstahl: antragsberechtigt ist der Verletzte (§77 I) und Gewahrsamsinhaber nach Rspr. Häusliche Gemeinschaft jede freigewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft von gewisser Dauer und vom Willen getragen, die aus der persönlichen Bindung folgenden Verpflichtungen zu übernehmen. Kein ernstlicher Bindungswille wer Zusammenleben zur Straftatbegehung ausnutzen will (Heiratsschwindler).
§ 248a (geringwertige Sachen) NUR auf §§ 242 und 246; also kein Antragserfordernis bei besonders schwerem Fall nach § 243. § 248a erfasst bei Unterschlagung auch II, d. h. auch dort Antragserfordernis. Bei Geringwertigkeit entscheidend ist der Verkehrswert der Sache zur Tatzeit. Wenn Dinge keinen Verkehrswert haben (Ausweis) ist für § 248a kein Raum. Irrtum über §§ 247, 248a ist bedeutungslos, da es nur auf tatsächliche Gegebenheiten ankommt.