Skript zum Raub

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Raub enthält alle objektiven und subjektiven Merkmale des Diebstahls. Zur im Raub enthaltenen Nötigung sind die Grundaussagen zu Gewalt und Drohung gültig.

Raub ist die Wegnahme zwecks Zueignung (Sachangriff) mittels der in § 249 umschriebenen Nötigungshandlung (Personenangriff). Räuber nötigt sein Opfer, die Wegnahme zu dulden.

 

Gewalt gegen eine Person: körperlich wirkender Zwang durch Einwirkung auf einen anderen, die nach Tätervorstellung bestimmt und geeignet ist, tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen. Psychischer Zwang (zB Bedrohung mit Waffe) wie Auslösung von Angst genügt nicht. Opfer muss Gewalt nicht empfinden, Täter braucht aber doch die Vorstellung, seine Gewalt entstehendem Widerstand entgegenzusetzen.

 

Gewalt bedeutet nicht besonderen Kraftaufwand, maßgebend ist die beim Opfer erzielte Zwangswirkung, zB Einschließen. Überraschendes Zugreifen auf Handtasche überschreitet Schwelle der Erheblichkeit der Zwangswirkung bei Opfer NICHT.

 

Anwendung Gewalt muss für das Gelingen der Wegnahme weder objektiv erforderlich noch kausal gewesen sein. Gewalt muss nach subjektiver Zwecksetzung des Täters dazu dienen, Wegnahme zu ermöglichen; muss also final verknüpft sein.

 

Drohung: belanglos, ob sie verwirklicht werden kann, es genügt, dass sie den Anschein der Ernstlichkeit erwecken und ernst  genommen werden soll.

 

Mittäter muss selbst Zueignungsabsicht besitzen. Drittzueignungsabsicht, wenn der Mittäter dem anderen Mittäter dessen Zueignung ermöglichen und die Sachverschaffung mitbeherrschen will. Wenn es an Zueignungsabsicht oder am Willen zur finalen Verknüpfung mangelt > Beihilfe.

 

Wird ein zur Raubbegehung entschlossener Täter bestimmt, eine Waffe zu verwenden > nach Rspr Anstiftung zum Tatganzen. Gegenansicht: Wer Übersteigerung des Tatentschlusses verursacht, haftet nur als Anstifter, wenn das Mehr selbständig strafbar oder ein aliud (Umstiftung Diebstahl zum Raub).

 

Vollendet erst nach mit Raubmitteln erzwungenen Wegnahme. Versuch beginnt mit unmittelbaren Ansetzen zur Gewaltanwendung oder Drohung. Führt schnelle und einfache Zugriff des Täters auf Handtasche zu Gewahrsamswechsel > offener Diebstahl (=Wegnahme vor Augen und gegen Willen des Opfers). Muss Tasche mit erhebliche Gewalt entrissen werden > Raub.

 

Faßt und verwirklicht Täter Wegnahmeentschluss während noch fortwirkender Gewaltanwendung > Raub. Wenn Täter fortdauernde Wirkung der von ihm verübten Gewalt ausnutzt, ohne dass seine Nötigungshandlung andauert > kein Raub.

 

Wenn Täter bei Versuchshandlung Waffe bei sich führt und diese weglegt, um geplante Tat ohne Waffe zu vollenden> vollendeter schwerer Raub, da es Teilrücktritt von qualifizierenden TB-Merkmalen nicht gibt. Wenn Opfer erkennt, dass Scheinwaffe nicht echt ist, entspricht Ungefährlichkeit nicht der erheblichen Beeinträchtigung der Willensfreiheit > also kein schwerer Raub

 

Gefahr schwere Gesundheitsbeschädigung ist Gefährdungstatbestand, KEIN § 18! zB Bedrohung erkennbar Herzkranken, Querschüsse bei Bankraub.

 

Liegen mehrere Erschwernisgründe vor, ist nach hL ein einziger schwerer Raub anzunehmen. § 250 II Nr. 2: Beteiligter führt zwischen Versuchsbeginn und Vollendung eine Waffe bei sich.

 

Körperlich schwer misshandelt: vorsätzlich herbeigeführte schwere Gesundheitsschädigungen oder neben nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Körperintegrität besonders rohe Misshandlungen.

 

Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung“ & „Gefahr des Todes bringen“ sind konkrete Gefährdungsdelikte und benötigt vorsätzliche Herbeiführung des Gefahrerfolges Todeseintritt. Gefahr muss aus qualifizierten Nötigungsmitteln entspringen, wenn Bergtouristen um wärmende Schlafsäcke beraubt werden > nur unerlaubtes allgemeines Lebensrisiko statt raubspezifischer Gefahr.

 

Raub mit Todesfolge: auch bei vorsätzlicher Herbeiführung der Todesfolge. § 251 nicht, wenn ein anderer Beteiligter stirbt. Den Beteiligten § 251 nur zurechenbar, wenn kein Exzess und ihnen Leichtfertigkeit zur Last fällt. Im tödlichen Ausgang muss sich die dem Raub anhaftende und eigentümliche Gefahr für das Leben anderer niederschlagen (Gefahrverwirklichungszusammenhang). Dazu 3 Voraussetzungen:

  1. ursächlicher Zusammenhang, Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und Tod; bei Wegnahme Insulin oder Schlafsack oder aus dem Fenster werfen der Beute und Passantentreffen > keine raubspezifische Gefahr. Ausreichend, dass Tod durch Gewaltanwendung mitbedingt.
  2. Zurechnungszusammenhang, wenn Folgen nicht auf das unmittelbare Täterverhalten zurückgehen, sondern auf andere Personen. Bei Drohung ausgelöstes riskantes Fluchtverhalten > Zurechnung (+)
  3. Fraglich, ob auch zwischen Vollendung und Beendigung. Gefahren bewaffneter Beutesicherung nicht geringer als Waffeneinsatz bei Wegnahme. aA: Aber Verstoß gegen nullum-crimen-Prinzip. Gesetz fragmentarisch, Todesfolge muss Ergebnis innertatbestandlicher der Wegnahme dienender Gewalt sein.

 

Leichtfertig = grobe Fahrlässigkeit. § 251 ist enger als § 18.

 

§ 251 geht fahrlässiger Tötung und KV mit Todesfolge als lex specialis vor. Zu Totschlag und Mord Tateinheit möglich. Qualifolge: Raub, Schwerer Raub, Raub mit Todesfolge

 

Wenn Wegnahme nicht gelingt, Opfer durch angewendete Nötigungsmittel zurechenbar und leichtfertig/vorsätzlich tötet. Gibt Täter Wegnahme freiwillig auf, ist er trotz Eintritts der Todesfolge zurückgetreten und Bestrafung nur 222 oder 227 möglich.

 

Räuberischer Diebstahl: raubähnliches Sonderdelikt; Gewalt oder Drohung dienen Gewahrsamserhalt. Vortat kann neben Diebstahl auch vollendeter Raub sein.

 

Frischer Tat betroffen: wenn Täter bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder angetroffen wird.

 

Frische Tat solange, bis gefestigter Gewahrsam erlangt ist. Bei Taxifahrerfall kein räuberischer Diebstahl. Wenn Einsatz der Nötigungsmittel während sofort aufgenommener Verfolgung im Verlauf der Flucht erfolgt auch bei großer Distanz zu Tatort > 252, da Täter am Tatort betroffen wurde. ABER NICHT bei Nacheile.

 

Betreffen ist jedes räumlich-zeitliche Zusammentreffen, womit auch der Fall erfasst ist, indem Dieb Bemerktwerden durch schnelles Zuschlagen entkommt. Allerdings überschreitet das den Wortsinn, denn betroffen kann nicht sein, wer dem Betreffen zuvorkommt. Denn dazu kommt noch deutlicher der Wille, nicht bloßgestellt und überführt zu werden (Motivbündel). Aber ein Dieb, der kurz vor dem Entdeckt werden Gewalt anwendet muss genauso behandelt werden, wie einer, der nach Bemerkung zuschlägt.

 

Im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls Gewalt > 252

 

Subj. TB: Vorsatz und Absicht des Täters, sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten. Absicht, einem Dritten den Besitz zu wahren ist NICHT ausreichend. Wenn Täter Beute fortwirft oder behält, um nicht ergriffen zu werden und nur das Ziel hat, sich der Festnahme zu entziehen > keine Absicht iSd § 252.

 

Vollendung des räuberischen Diebstahls tritt mit Einsatz der Nötigungsmittel ein, Erfolg ist unerheblich. Versuch nur, wenn Anwendung Nötigungsmittel nicht über Versuch hinausgeht oder missglückt.

 

Mittäterschaft, wenn im gemeinsamen Besitz befindliche Beute in der 252er Absicht verteidigt wird. Wenn Mittäter der Vortat die im Besitz eines weiteren Mittäters befindliche Beute im gemeinsamen Interesse sichern wollen > auch die nichtbesitzenden Mittäter nach § 252, da Besitz nach § 25 II zurechenbar ist.

 

Fraglich, ob Gehilfe der Vortat 252 verwirklichen kann. Für ihn entfällt die Besitzzurechnung nach 252, deshalb muss er sich wenigstens im Mitbesitz der Diebesbeute befinden. 252 ist jedoch wie Raub durch Diebstahls- und Nötigungselemente zusammengesetzt, Täter kann also nur sein, wer beide Elemente verwirklicht.

 

Konkurrenzprobleme: wenn Vortat Raub, tritt 252 als mitbestrafte Nachtat zurück. Genießen Vorrang 249 ff. oder werden durch 252, 250 aufgezehrt? Täter wird ohnehin als Räuber bestraft, und nicht gleich einem Räuber, Vorrang also 249.

 

Zu räuberischen Diebstahl steht KV in Idealkonkurrenz.

 

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: muss Absicht haben, Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung zu begehen. Tätigkeitsdelikt, da es nur auf Verübung ankommt, nicht auf Erfolg. Andererseits Absichtsdelikt, da weder Begehung eines Raubes.. noch unmittelbares Ansetzen dazu verlangt.

 

Einen Angriff iSd 316a verübt, wer in feindseliger Willensrichtung auf die genannten Rechtsgüter einwirkt. Beeinträchtigung der Rechtsgüter muss nicht eintreten. Verhältnisse des Straßenverkehrs können die Abwehr- und Schutzmöglichkeiten der im Verkehr eingebundenen Fahrzeugführer und Mitfahrer schwächen, tun sie es, sind sie besondere Verhältnisse.

 

Typische Situationen und Gefahren müssen in den Dienst des Tätervorhabens gestellt werden. ZB Opfer schnell an einsamen Ort zu bringen, der geplante Überfall muss im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Anhalten oder Aussteigen stehen. 316a scheidet aus, wenn Überfall 750 m entfernt in Weinbergen begangen wird.

 

Angriffe im ruhenden Verkehr werden ausgenommen, da wg. Räumlicher Enge sich Fahrzeuginsasse nicht von Zeltbewohner unterscheidet.

 

Angriffsvorsatz besteht aus Bewusstsein und Wille, Verkehrsverhältnisse auszunutzen. Tat ist vollendet, wenn Angriff ausgeführt, Wirkung auf Opfer unerheblich.

 

Verbrechensversuch ist selbständig strafbar; Einsteigen ist kein unmittelbares Ansetzen. Für Angriffsopfer muss unmittelbare Gefahr bestehen, die ohne wesentliche Zwischenakte in Angriff umschlagen soll. Rücktritt nur, wenn noch keine Einwirkung auf das Opfer erfolgt ist. Wenn Einwirkung vorliegt, ist für Rücktritt kein Raum, wenn es an Auswirkung fehlt.

 

250 + 316 = Tateinheit