Skript zum Diebstahl

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Taugliches Objekt: bewegliche, fremde Sache, Legalität des Besitzes unerheblich. Es genügt, dass Sachen zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden.

-Beurteilung der Eigentumsverhältnisse erfolgt nach Zivilrecht

Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams.

 

Gewahrsam:

h. L. Sozial-normative Sicht
Tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, von natürlichem Herrschaftswillen getragen; deren Reichweite wird nach Verkehrsauffassung (=Auffassung des täglichen Lebens) bestimmt. Bei vorübergehender räumlicher Entfernung bleibt die Sachherrschaft nach Auffassung des täglichen Lebens bestehen (gelockerter Gewahrsam). 

Abzulehnen, da die von ihr verlangte, in Wahrheit fehlende tatsächliche Zugriffsmöglichkeit mit einer aus dem täglichen Leben hergeleiteten Fiktion überspielt wird (Pflug auf dem Felde). Dort begegnet sie der sozial-normativen Sicht.

Das für Gewahrsam notwendige Herrschaftsverhältnis wird nicht nach zufälligen Komponenten tatsächlicher Macht, sondern aus der sozial-normativen Zuordnung einer Sache zur Herrschaftssphäre einer Person begründet. Zugriff von Dritten muss sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig sein.

 

Sachherrschaft benötigt Sachherrschaftswillen, keine hohen Anforderungen daran. Bei vergessenen Sachen:

weis, wo er den Gegenstand liegen ließ (vergessen) Weiß nicht mehr, wo er Gegenstand liegenließ, (verloren)
Ja, allerdings kann Inhaber des räumliche Machtbereichs Mitgewahrsam durch generellen Gewahrsamswillen erlangen. Nein

 

 

Gewahrsamsinhaber muss nicht zu jeder Zeit in der Lage sein, einmal begründeten Willen auszuüben. Bewusstlose haben potentiellen Gewahrsamswillen. Genereller Gewahrsamswille und natürlicher Beherrschungswille von Kindern reicht aus.

 

Mitgewahrsam: Mehrere Personen Träger der Verfügungsgewalt.

 

Bei Dienstverhältnissen liegt Alleingewahrsam des Geschäftsherrn vor, Hilfskräfte sind nur Gewahrsamsgehilfen. Alleingewahrsam liegt nur vor, wenn Prinzipal Einwirkungsmöglichkeit hat. Führt zB LKW-Fahrer Transport im engen Ortsbereich mit fester Fahrtroute durch > Alleingewahrsam des Prinzipal. Ist LKW-Fahrer für Frachtgut allein verantwortlich > LKW-Fahrer Alleingewahrsam.

 

Einverständnis des Gewahrsamsinhabers wirkt tatbestandsausschließend. Bei Diebesfalle Einverständnis, da Steller mit Gewahrsamsübergang einverstanden.

 

Umstritten, ob Gewahrsam an verschlossenem Behältnis zugleich Gewahrsam an dessen Inhalt begründet, wenn sich Schlüssel in Hand eines anderen befindet.

Faktischer Gewahrsamsbegriff Sozial-normative Zuordnung
Wenn Behältnis fest mit Gebäude verbunden oder schwer zu bewegen hat Schlüsselinhaber Alleingewahrsam, sonst Behältnisverwahrer Alleingewahrsam Alleingewahrsam, wer an Inhalt mit Schlüssel ungehindert gelangen kann; braucht er Zustimmung oder Mitwirkung eines anderen > Mitgewahrsam

 

Vollendung der Wegnahme: Wenn Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam begründet hat.

-nach Rspr (faktischer Gewahrsamsbegriff) Umstände Einzelfall + Verkehrsauf

-sozial-normativ: Tathandlung muss Zuordnung der Sache zur Herrschaftssphäre des Täters bewirkt haben.

 

Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn Täter tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (faktischer Gewahrsamsbegriff). Sozial-normativ: bisheriger Gewahrsamsinhaber muss vor Einwirkung auf die Sache Verfügungsgewalt des Täters beseitigen.

 

Zur Wegnahme muss ein zum Gewahrsamwechsel führendes Ergreifen der Sache (Apprehensionstheorie) vorliegen, bloßes Berühren (Kontrektationstheorie) langt nicht.

 

Bei kleinen Sachen genügt es, wenn Täter eine im Sozialleben anerkannte Gewahrsamsenklave geschaffen hat.

 

Vollendung: Wegnahme in Zueignungsabsicht, nicht Zueignung selbst.

Beendigung: Der vom Täter begründete neue Gewahrsam muss eine gewisse Festigkeit erreicht haben. In der Regel, wenn er Herrschaftsbereich verlassen hat.

 

Vorsatz muss alle objektiven Merkmale des § 242 umfassen. Er muss rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Fremdheitsbegriffs nach Laienart erfasst haben.

 

Zueignung unterscheidet Diebstahl von Gebrauchsanmaßung.

Substanztheorie Sachwerttheorie
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Machtstellung, vom Willen getragen, die Sache ihrer Substanz nach zu gewinnen und die Verfügungsmacht des Berechtigten auszuschließen. Gewinnung der Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach. Den in der Sache verkörperten Wert unter Ausschluss des Berechtigten in das eigene Vermögen zuzuführen.

h. L.: Vereinigungstheorie: Täter verleibt die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen ein. Sachwertbegriff muss restriktiv ausgelegt werden, sonst verwischen Grenzen zwischen Zueignungs- und Bereicherungsdelikten.

 

Zueignungsabsicht: Enteignungsvorsatz (dolus eventualis reicht) und Aneignungsabsicht.

 

Bei Sachbeschädigung nur Enteignung; Enteignung muss auf Dauer angelegt sein. Gebrauchsanmaßung, wenn Benutzung der Sache mit dem Willen erfolgt, rechtmäßigen Zustand unter Wahrung der Eigentumsordnung alsbald wiederherzustellen. Sache muss ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung an Berechtigten zurückgelangen.

Gebrauchsanmaßung auch bei unangemessen langem Gebrauch? JA, wenn mit Gebrauchsanmaßung eine solche Wertminderung verbunden ist, dass sie ihren Gebrauchswert weitgehend verloren hat (ab 50% oder wenn objektiver Betrachter nach der Lebensauffassung den Verlust als endgültig ansieht).

 

Absicht = auf Zueignung gerichteter Wille

Innerhalb der Zueignung genügt dolus eventualis für Enteignung; Aneignung muss mit unbedingtem Willen erstrebt werden. Grund: Diebstähle werden aus Eigennutz und nicht zwecks Schädigung begangen. Beispiel: Nach Abstellen des Autos nimmt Täter nur in Kauf (dolus eventualis) dass es zu Eigentumsverlust kommt.

 

Bei Drittzueignung fehlt es am Enteignungsvorsatz, wenn Täter davon ausgeht, Dritter wird Sache zurückführen.

 

Aneignung braucht nicht auf Dauer angelegt sein; zueignen will auch der, der auf eigene Rechnung verkaufen will oder verschenken. Keine Drittzueignung, da Täter Anmaßung der eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt zum Ausdruck bringt und in enger Beziehung zu seinem eigenen Vermögen steht. Sichzueignen trifft zu, wenn Täter durch eigenmächtige Verfügung einen (auch mittelbaren) messbaren Vorteil erstrebt. Problem: anonyme Spende der geklauten Sache: kein sichzueignen, da keine enge Beziehung zum Vermögen.

 

Bei Rückveräußerung an Eigentümer auch Zueignung. Mindermeinung nein, denn bei Rückveräußerung werden Eigentümer weder Substanz noch Sachwert entzogen, deshalb nur straflose (als Gebrauchsanmaßung) Vorbereitungshandlung zum Betrug. Abzulehnen, da Strafbarkeitslücken und als Schutzbehauptung verwendet wird. Außerdem wird der in der Sache verkörperte Wert endgültig entzogen.

 

Entwendung Zechenausweis, um Lohnzahlung zu kassieren > Betrug, da Berechtigter nach Gebrauchsanmaßung Ausweis zurückerhalten hat.

 

„Stehlen“ weggelaufenen Hundes, um Finderlohn zu kassieren: Gewahrsamsbruch (+), Zueignungsabsicht (-), da keine Eigentümerstellung angemaßt, hat bis zur Ablieferung nur Fremdbesitz ausgeübt. Er wollte keine Aneignung und Enteignung. Auch Sachwerterwägungen schlagen fehl: Finderlohn ist zwar an Besitz des Hundes geknüpft, jedoch kein im Hund verkörperter Sachwert, > Betrug.

 

Erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn ein fälliger einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zugrunde liegt. In Bezug auf rechtswidrige Zueignung genügt dolus eventualis.

 

§ 243 Vorliegen eines schweren Falles indiziert, es können allerdings besondere Umstände vorliegen, die den Unrechtsgehalt mindern, das muss begründet werden. Bei Missbrauch der Vertrauensstellung  > Umstände, die einen unbenannten besonders schweren Fall begründen.

 

Versuch des § 243 gibt es nicht, da Strafzumessungsregel. Wenn Täter mit Dietrich in das Haus eindringt, gestört wird und deshalb ohne Beute flüchtet: § 242, 22, iVm § 243; versuchter Diebstahl in besonders schweren Fall.

 

Bei Versuch, Eingangstür mit Dietrich zu öffnen, stellt Täter fest, dass die Tür nicht abgeschlossen ist, er tritt ein und stiehlt Sachen. Fraglich, ob bei vollendetem Grunddelikt Indizwirkung durchgreift, wenn der Wille zur Realisierung bestand und in Form des Ansetzens betätigt wurde. Nach h. M. ist der Regelwirkungseintritt zu verneinen. Erfolgsunwert ist geringer, da Opfer nicht Gefühl hat, gegen Rechtsbrecher machtlos zu sein wenn Täter de facto keine Schutzvorkehrungen überwunden hat. Allerdings kann im Strafrahmen des § 242 nach § 46 II auch der Umstand berücksichtigt werden, dass Täter zum Dietricheinsatz entschlossen war.

 

Bei Versuch, Eingangstür mit Dietrich zu öffnen, ist der zum Stehlen entschlossene T festgenommen worden. Nach h. M. nur Diebstahlsversuch. BGH: versuchte Tat unterliegt derselben Strafdrohung wie vollendete, Strafrahmen bestimmt sich nach dem Tatentschluss. Regelbeispiele können wie Tatbestandsmerkmale behandelt werden, da sie tatbestandsähnlich sind und sich im Wesen nicht tiefgreifend von Qualifikationstatbeständen unterscheiden.

 

Allerdings könnte Schuld des Täters auch über § 46 über das Grunddelikt erfasst werden. Wird auf Entschluss des Täters und sein Vorstellungsbild abgestellt, erstreckt sich der Strafrahmen auch auf die vermeintliche Erfüllung eines Regelbeispiels. Die Frage der objektiven Erfüllung des Regelbeispiels müsste nicht mehr geklärt werden, wenn feststeht, dass Täter mindestens den Entschluss zur Erfüllung hatte. Trotz unterschiedlicher Sachlage käme es auf bösen Willen und dessen Betätigung an.

 

Wann beginnt der Versuch? Bei unmittelbarem Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandsvorsatzes. Versuchsstadium erreicht, wenn mit Verwirklichung des Erschwerungsgrundes begonnen wird und dieses Ansetzen nach dem Tatplan  anschließend zur Wegnahme führen sollte.

 

Umschlossener Raum ist zum Betreten von Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen, die ein Eindringen von Unbefugten nicht unerheblich erschwert. Muss nicht verschlossen sein.

 

Einbrechen ist das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehen Umschließung.

 

Einsteigen ist das Hineingelangen in einen umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Schwierigkeiten.

 

Falsch ist auch der Schlüssel, dem der Berechtige die Bestimmung zur Öffnung entzogen hat.

 

Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, welches nicht bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

 

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

 

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen will.

 

Kirchendiebstahl umfasst nur Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder der religiösen Verehrung dienen.

 

Ausnutzung fremder Notlagen: Bei Schlafendem nur, wenn Schlaf mit krankhafter Störung zusammenhängt

 

Hausfriedensbruch + Sachbeschädigung bei Diebstahl > Konsumtion

 

243 II zwingende Ausschlussklausel, wenn sich die Sache in objektiver UND subjektiver Hinsicht auf eine geringwertige Sache bezieht.

§ 248a § 243 II
Bezieht sich nur auf die objektive Geringwertigkeit, da bei Verfahrensvoraussetzungen generell auf objektive Sachlage abgestellt wird. Qualitative Bewertung des Geschehens, die davon abhängt, ob sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezogen hat. Sache muss objektiv geringwertig sein und der Vorsatz auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache gerichtet sein.

 

Maßgebend für Geringwertigkeit: objektiv zu beurteilende Verkehrswert der Sache zur Tatzeit. Gering ist der Wert einer Sache, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Gewinn als auch den Verlust als unerheblich anzusehen ist. Bei keinem in Geld messbaren Wert wird nach funktionellem Wert bestimmt. Keine starre Regeln nach Rspr, obere Grenze 30 €.

 

T will nach Einsteigen in Bootshaus Wertsachen klauen, nimmt dann aber nur Bootsring mit: Nach Rspr für die einheitliche Tatbeurteilung unwesentlich, ob sich Vorsatz während der Tatausführung verengt, erweitert oder sonst ändert. Der Tatentschluss des T bezog sich im Versuchsstadium nicht auf die Entwendung geringwertiger Sachen > § 243 II entfällt!

 

Die Gegenansicht will den Vorgang aufspalten in erschwerten Fall des Diebstahlsversuchs und vollendeten einfachen Diebstahl. Diese Ansicht vernachlässigt den einheitlichen Charakter des Geschehensablaufs.

 

Wenn T nur Bootsring klauen will und dann Wertsachen entdeckt und diese klaut: vollendeter Diebstahl in besonders schweren Fall. Gegenansicht will nur einfachen Diebstahl annehmen, vernachlässigt dabei, dass es am bagatellarischen Erfolgsunwert ganz fehlt und dem vollständig entsprechenden Handlungsunwert fehlt.

 

T will im Bootshaus Wertsachen klauen, findet nichts, legt sich schlafen und klaut Frühstück: Hat ursprünglichen Entschluss endgültig aufgeben müssen, > neue Tat. Erschwerungsgrund des Einbrechens ergreift den nachfolgenden Diebstahl nicht, da er nicht zu Ausführung dieser Tat eingebrochen ist. Maßgebend ist, ob Wille zum Stehlen fortbesteht oder ob es sich infolge Fehlschlages oder Rücktritt um Aufgabe des ursprünglichen Entschlusses gehandelt hat und ein neuer Entschluss gefasst wird.

 

§ 244 ist qualifizierter Tatbestand. Waffe von gefährlichen Werkzeug streng abzugrenzen, da das bloße Beisichführen ohne Verwendungsabsicht ausreicht.

 

Waffe meint nur Waffe im technischen Sinn. Gegenstand, der nach Art seiner Anfertigung geeignet ist und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen  körperlich zu verletzen. Waffe muss Täter zur Verfügung stehen, dh in gebrauchsbereitem Zustand in räumlicher Nähe sein, dass er sich ihr ohne großen Zeitaufwand bedienen kann. Waffe muss gebrauchsbereit sein, bejahen wenn Munition griffbereit ist.

 

Bei Berufswaffenträger: Gegenansicht teleologische Reduktion unter Blickwinkel „widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung“ mit Gesetzeszweck nicht vereinbar.

 

Gefährliche Werkzeuge benötigen inneren Verwendungsvorbehalt. Gefährlich sind sie nur, wenn zu ihrer Eignung, Körperverletzungen zu bewirken, hinzutritt, dass diese Wirkung bei Umsetzung des inneren Verwendungsvorbehalts auch eintritt.

 

Nr. 1b „Drohen“:

Auffangtatbestand. Werkzeug oder Mittel sind alle Gegenstände, die sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt eignen, ABER schon nach Art ihrer Beschaffenheit oder ihrer geplanten Verwendung keine erhebliche Körperverletzung hervorrufen und idS als ungefährlich bezeichnet werden können. ZB Tuch zur Fesselung, Klebeband für Mund, Scheinwaffe.

 

Bei Scheinwaffen geringerer Unwertsgehalt, bestimmt durch Grad der Willensentschließungs- und Betätigungsfreiheit bei gedachter Verwirklichung des Verwendungsvorbehalts durch Drohung. Diese Wirkung muss auf das mitgeführte Werkzeug und nicht auf listige Erklärungen zurückgehen, da Gesetz nicht auf Schauspielkünste abstellt. Bei von besonnenem Beobachter erkannte Ungefährlichkeit der Gegenstände scheiden diese auch aus.

 

Wohnung: Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, -entlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten. Wohnungsbegriff des § 123 ist zu weit. Außenflure, Keller- und Bodenräume in großen Mietshäusern, Geschäftsräume, vorübergehende Hotelzimmer nicht zu rechnen.

 

Bande= Mindestens 2 Personen, die sich zur fortgesetzter Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch ungewissen Taten zusammengeschlossen haben. Gleichberechtigtes oder mittäterschaftliches Zusammenwirken reicht allein nicht aus, wenn nicht ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt und am selben Strang gezogen wird. Es reicht nicht aus, wenn Bandenmitglied von Nichtmitglied unterstützt wird. Täter eines Bandendiebstahls kann nur sein, wer am Tatort selbst mitwirkt. Am Tatort müssen 2 Bandenmitglieder tatsächlich mitwirken.