Skript zum Computerbetrug

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Computerbetrug § 263a:

Soll Strafbarkeitslücken wegen des nach § 263 vorausgesetzten menschlichen Irrtums schließen. Schaden wird durch Manipulation eines Datenverarbeitungssystems herbeigeführt. Vorschrift ist betrugsnah auszulegen.

 

Datenverarbeitungsvorgang ist weit auszulegen. Daten sind kodierte Informationen, Datenverarbeitung umfasst alle technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme und Verarbeitung von Daten bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden. Beeinflusst wird das Ergebnis, wenn eine Tathandlung in den Verarbeitungsvorgang des Computers Eingang findet und eine Vermögensdisposition auslöst. Vermögensbeschädigung liegt vor, wenn am Ende der Verarbeitung eine zivilrechtliche Verfügung (Gutschrift) oder verpflichtende Erklärung des Geschädigten (Rentenbescheid) steht.

 

Wenn Manipulation nur als Hilfsmittel zur Täuschung des Opfers dient, die zur Vermögensverfügung des Opfers führt > kein Computerbetrug! 263a zu Diebstahl im Verhältnis der Exklusivität.

 

Unrichtige Gestaltung des Programmes: Wenn Programm am Maßstab der Aufgabenstellung des Verarbeitungssystems zu unrichtigen Ergebnissen führt.

 

Unbefugte Verwendung von Daten, Auslegung „Unbefugt“:

Computerspezifisch: Der unbefugt machende Wille des Betreibers, diese Daten zu verwenden. Missbrauch durch kontoüberziehenden Berechtigten wird nicht erfasst.

 

Subjektivierende Deutung: Muß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreibers entgegenstehen, das vertragliche Dürfen überschreiten, > auch Vertragsunrecht wäre strafbar.

 

hL: Verhalten muss Täuschungsäquivalenz haben. Diese liegt vor, wenn Verwendung der Daten gegenüber einer Person Täuschungscharakter hätte.

 

Beispiel: Täter hebt mit überlassener Bankkarte mehr Geld als von Kontoinhaber erlaubt ab: Täter hat Verfügungsmacht über Karte und müsste Bankangestelltem auch nichts vortäuschen; Täuschungswert zu verneinen.

 

Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf: zB Leerspielen von Geldautomate durch Verwendung von rechtswidrig erlangten Kenntnissen über Programmablauf. Unbefugt, weil Erlangung ingerenzbedingte Aufklärungspflicht auslöst, Verschweigen hat folglich Täuschungswert.

 

Täter will mit präparierten Münzen sich Gewinn erspielen, Münzprüfer aber kaputt, was Täter nicht wusste:  Versuchter Computerbetrug könnte vorliegen, da Täter gegenüber Kontrollperson die präparierten Münzen als echte ausgeben müsste. Allerdings hätte sich der Täter Gewinn erst selbst erspielen müssen, es fehlt an aufgrund Betrugsäquivalenz zu fordernden Unmittelbarkeit > Diebstahl.