Abmahnung wegen Fotos? Rechtsanwalt Dr. Losert!

Schufa – Anwalt 973,66 EUR

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Wenn Sie einen Eintrag bei der Schufa haben, kann ich Ihnen für helfen, diesen Eintrag entfernen zu lassen. Für eine Beratung fallen Anwaltsgebühren in Höhe von 226,10 EUR an.

Wenn Sie mich mit der Bearbeitung der Löschung beauftragen möchten, fallen hierfür Anwaltsgebühren in Höhe von 973,66 EUR an.

Leider habe ich nur eine Erfolgsquote von ca. 10 Prozent bei der Löschung eines Schufa-Eintrags. Eine Erfolgsgarantie kann ich Ihnen also nicht geben.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden diese Kosten in der Regel übernommen. Voraussetzung ist, dass die dem Schufa-Eintrag zugrundeliegende Forderung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, wo die Rechtschutzversicherung bestand.

Wie können Sie mich beauftragen?
Senden Sie mir am Besten eine E-Mail mit Ihren Unterlagen. Dann kann ich diese in Ruhe prüfen und die zwei Anschreiben für Sie erstellen.

Es gibt viele Gründe, weshalb die Schufa einen Eintrag zu löschen hat.

1. Der Forderung wurde widersprochen
Wenn man der Forderung widerspricht, darf die Schufa einen Eintrag über die Nichtzahlung nicht speichern. Es ist dabei egal, ob der Widerspruch begründet war oder nicht. Es genügt die einfache Mitteilung an die Schufa, dass man die angebliche Forderung bestreitet. Es empfiehlt sich, diesen Widerspruch der Forderung über einen Anwalt einreichen zu lassen.

2. Die Forderung beträgt weniger als 2.000 EUR und wird binnen 6 Wochen gezahlt
Ein Anspruch auf Löschung des Schufa-Negativeintrags besteht, wenn die Forderung unter 2.000 EUR beträgt und innerhalb von 6 Wochen bezahlt wird. Manchmal vergessen die Gläubiger oder Banken, der Schufa eine entsprechende Mitteilung zu machen. Wenn man die entsprechende Zahlung jedoch nachweisen kann, wird die Löschung kein Problem darstellen.

3. Die Schufa darf Daten nur nach einer Interessensabwägung speichern
Wenn die Interessensabwägung nicht erfolgt oder wird diese in den AGB`s des Gläubigers nicht gefordert, ist eine Übermittlung ebenfalls unwirksam. Es muss nach § 28 BDSG immer eine Interessensabwägung vor der Meldung an die Schufa stattfinden, AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05. Der Gläubiger muss hier zu erkennen geben, dass er die widerstreitenden Interessen des Schuldners gewürdigt hat.

Ein solches Interesse des Schuldners an der Nichtzahlung kann darin bestehen, dass er die Berechtigung der Forderung zunächst prüfen möchte. Wenn der Gläubiger den Schaden von einer Versicherung ersetzt bekommt, fällt die Interessensabwägung auch zu Lasten des Schufa-Eintrags aus. Ebenso wenn eine langfristige konfliktlose Geschäftsbeziehung bestand. Hier kommt es auf eine gute Argumentation des Anwalts an.

Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 – Az. I-10 U 69/06 führt dazu aus:

Bat der Kläger aber unter anderem im Hinblick hierauf um eine – der Beklagten unter Vorlage der Leasingkalkulation (Anl. 2, Anlagenband) ohne weiteres mögliche -Erläuterung und war die Beklagte hierzu nicht bereit, sondern betraute ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug, ohne sich zudem an den durch den Kläger benannten Prozessbevollmächtigten zu wenden, geht eine Interessenabwägung schon aus diesem Grund zu Lasten des Interesses an einer Schufa-Meldung, da die vorstehenden Umstände nicht für eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Klägers sprachen, sondern dafür, dass er zunächst die Forderungsberechtigung überprüfen (lassen) wollte.

Zu Recht verweist der Kläger überdies auf die langjährige konfliktfreie Geschäftsbeziehung der Parteien. Ins Gewicht fällt weiterhin, dass der Forderungsbetrag – bei zudem streitiger Zahlungsverpflichtung – in keinem Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Nachteilen, die dem – mit der Beklagten überdies in langjähriger Geschäftsbeziehung stehenden – Kläger aus einer Datenübermittlung erwachsen konnten, sowie dem Umfang des laufenden Vertragsvolumens stand.