Opferanwalt & Anwalt des Nebenklägers - Rechtsanwalt Dr. Losert

Opferanwalt & Anwalt des Nebenklägers – RA Dr. Losert

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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10243 Berlin

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Wenn Sie oder Ihr Angehöriger Opfer von bestimmten schweren Straftaten wurden, können Sie mich als Anwalt des Nebenklägers (Opferanwalt) beiordnen lassen. Als Opferanwalt und Anwalt des Nebenklägers ist es dann meine Aufgabe, Ihre Rechte im Strafprozess im Rahmen der Nebenklage wahrzunehmen.

Bei welchen Straftaten können Sie mich als Anwalt des Nebenklägers beiordnen lassen?
In § 397a StPO wird aufgeführt, bei welchen Straftaten eine Nebenklage vorgesehen ist. Darunter fallen Sexualdelikte, versuchter Mord und Totschlag und schwere Körperverletzung. In diesen Fällen ist dem Verletzten (Nebenkläger) auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Es empfiehlt sich, mich schon recht frühzeitig zu beauftragen. Denn im Ermittlungsverfahren kann ich als Zeugenbeistand auftreten und Akteneinsicht beantragen.

Auszug aus § 397a StPO mit Aufzählung der Straftaten, bei denen Nebenklage möglich ist
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

Meine Kompetenzen als Opferanwalt und Anwalt des Nebenklägers
Ich habe meine Doktorarbeit im Strafrecht geschrieben, den Fachanwaltslehrgang im Strafrecht absolviert und arbeite seit 2010 als Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Ich verfüge über eine große Erfahrung im Strafrecht, die auch nötig ist, um Ihre Rechte angemessen zu verteidigen. Zum Beginn meiner Laufbahn habe ich an der Hochschule für Wirtschaft und Recht die angehenden Polizeikommissare in der StPO unterrichtet. Meine Referendarausbildung habe ich beim Polizeipräsidenten in Berlin absolviert. Daher verfüge ich über große praktische Erfahrungen im Strafrecht und kann Ihre Interessen als Nebenkläger bestmöglich vertreten.

Unten sehen Sie mein Teilnahmezertifikat über den Fachanwaltslehrgang im Strafrecht.

Weitere Informationen über meine Qualifikation als Opferanwalt und Anwalt der Nebenklage können Sie dieser Webseite entnehmen: https://anwalt-strafrecht-pflichtverteidiger.berlin/

Strafverteidiger Dr. Losert