Disziplinarverfahren Anwalt Dr. Losert

Disziplinarverfahren Anwalt Dr. Losert

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Wenn gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie sich durch einen kompetenten Anwalt vertreten lassen.

Bei einem Disziplinarverfahren steht vielfach die gesamte beamtenrechtliche Laufbahn auf dem Spiel. Die stärkste Disziplinarmaßnahme ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Erfahrungsgemäß kommen vor allem Polizisten, Soldaten, Lehrer und Angehörige der Feuerwehr mit einem Disziplinarverfahren in Berührung. Wenn gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich von einem Anwalt beraten lassen.

1. Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt für Disziplinarrecht
a) Tätigkeit für die Polizei
Bereits während meines Referendardienstes habe ich drei Monate beim Polizeipräsidenten Berlin in der Abteilung für Disziplinarsachen gearbeitet. Dort habe ich die Praxis des Disziplinarverfahrens von der Pike auf gelernt. Das Disziplinarrecht kenne ich daher aus der Perspektive der Polizei und als Anwalt. Später habe ich mich an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften mit Polizeirecht beschäftigt. Zu Beginn meiner Laufbahn als Rechtsanwalt habe ich Kommissaranwärter unterrichtet, so dass ich mit der Mentalität der Polizei vertraut bin.

b) Tätigkeit für die Bundeswehr
Im Bereich der Bundeswehr wurde ich an der Führungsakademie der Bundeswehr auf dem Gebiet des Einsatzrechts im Ausland ausgebildet. Als Anwalt habe ich eine Wehrübung im Einsatzführungskommando der Bundeswehr in Potsdam abgeleistet und mich dort auch mit Disziplinarverfahren beschäftigt. Ich bin aktiver Reservist, Sportschütze, Träger der Schützenschnur in Gold und nehme an Veranstaltungen der freiwilligen Reservistenarbeit teil. Daher kenne ich mich auch mit den Strukturen der Bundeswehr aus.

c) Erfahrung im Strafrecht
Das Disziplinarrecht ist eng mit dem Strafrecht verwandt. Vielfach münden Straftaten von Beamten in ein Disziplinarverfahren. Daher sind bei der anwaltlichen Vertretung auch gehörige Kenntnisse im Strafrecht erforderlich. Seit 2010 arbeite ich als Strafverteidiger und habe meine Doktorarbeit im Strafrecht geschrieben. Den Fachanwaltslehrgang im Strafrecht habe ich ebenfalls absolviert. Ich verfüge über eine große Erfahrung als Anwalt im Strafrecht.

2. Verteidigungsmöglichkeiten im Disziplinarverfahren durch einen Anwalt
Als Anwalt hat man vielfältige Möglichkeiten, den Ausgang eines Disziplinarverfahrens zu beeinflussen. Denn in einem Disziplinarverfahren wird auch das Verhalten vor und nach dem Dienstvergehen in die Abschlussverfügung miteinbezogen. Hier ist die Argumentationsgabe des Anwalts gefragt.

Das VG Berlin führt in seinem Urteil vom 29. November 2018 zum Aktenzeichen 80 K 11.17 OL dazu wie folgt aus:

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. 

Der Anwalt muss hier prüfen, ob man das Fehlverhalten des Beamten mit einem Augenblicksversagen erklären kann. Auch muss der Anwalt hier die dienstlichen Beurteilungen des Beamten auswerten. Wenn diese für den Beamten vorteilhaft ausfallen, wird die Bewertung im Disziplinarverfahren auch günstiger ausfallen. Auch hier zeigt sich die Verwandtschaft des Strafrechts mit dem Disziplinarrecht. Wenn der Beamte sich etwa für sein Fehlverhalten entschuldigt und seine Verfehlung einsieht, wird sich das auch positiv im Disziplinarverfahren niederschlagen.

3. Disziplinarverfahren in der Praxis
Während meiner Tätigkeit im Disziplinarrecht habe ich viele Fälle bearbeitet, über die ich natürlich zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Im Folgenden habe ich exemplarisch einige typische Verfehlungen und die möglichen Rechtsfolgen dargestellt.

a) Konsum von Kokain rechtfertigt die Entfernung aus dem Dienst
Ein Beamter, der Kokain erwirbt und konsumiert, bietet nicht die Gewähr, die ihm auferlegten Dienstpflichten in jeder Hinsicht gewissenhaft, zuverlässig und vertrauensvoll zu erfüllen. Vielmehr schafft er selbst einen erheblichen Anlass, das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Integrität zu erschüttern. Der Konsum von Kokain birgt neben der Gefahr der Abhängigkeit weitere erhebliche Gefahren für den Konsumenten, insbesondere für den Polizeibeamten. So besteht schon allein bei dem Erwerb dieser gefährlichen Droge die Gefahr beispielsweise der Erpressbarkeit und des Missbrauchs als Informant in der Drogenszene. Weiterhin stellte es ein nicht abzuschätzendes Risiko dar, wenn Polizeibeamte, denen dienstlich eine Schusswaffe zur Verfügung steht, Betäubungsmittel konsumieren. Es ist dabei unbeachtlich, ob Betäubungsmittel außerhalb der Dienstzeit konsumiert werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Kokainkonsum allein zwar nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt, dieser aber zwangsläufigen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vorschub leistet, da der Beamte das von ihm konsumierte Kokain notwendigerweise von Personen erhält, die sich das Rauschgift unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz beschaffen. Wenn sich der Beamte in dieser Weise in das Umfeld der Drogenkriminalität begibt, beeinträchtigt er das Ansehen der Polizei. Denn es gehört gerade zu den Berufspflichten eines Polizeibeamten, den Drogenhandel und Konsum gemäß dem Anliegen des Betäubungsmittelgesetzes zu verhindern und zu verfolgen. Er soll mit dazu beitragen, der stetig zunehmenden Rauschgift-Kriminalität sowie der damit einhergehenden Gefahr des organisierten Verbrechens Einhalt zu gebieten, den schädlichen Auswirkungen des Drogenkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem einzelnen, der Allgemeinheit und insbesondere auch vor der Jugend abzuwenden.

b) Unbefugte Datenabfragen stellen ein Dienstvergehen dar
Ein Polizist handelt durch die unbefugte und ohne dienstlichen Anlass erfolgte Abfragen polizeilicher Daten zu privaten Zwecken der Geschäftsanweisung LPolDir Nr. 7/1994 vom 15. Mai 1994 zuwider, wonach das Einholen von Auskünften ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erlaubt ist. Er verstößt damit gegen seine nach § 21 LBG bestehende Pflicht, den von seinen Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien zu folgen.

Weiterhin verstößt er auch gegen die sich aus § 20 LBG ergebende Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Der Beamte musste um die Disziplinarrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens wissen, da er über die Beachtung der Berliner Datenschutzbestimmungen anlässlich der Aushändigung seines ISVB-Benutzerausweises belehrt worden war. Schon durch bloße Unkorrektheiten im Umgang mit der polizeilichen Datenverarbeitung kann das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des Polizeibehörde, das für die behördliche Arbeit unerlässliche Voraussetzung ist, empfindlich geschädigt werden.

c) Kollegendiebstahl führt zur Entfernung aus dem Dienst
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 26.11.1991, Az. 1 D 19.91, entschieden, dass ein Beamter, der im Dienst seine Kollegen bestiehlt, grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen ist. In dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich um einen aus einer Geldbörse entnommenen Betrag in Höhe von 40 DM. In seiner Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung, ver-giftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für seine Kollegen untragbar wird. Deshalb hat der Senat bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt.“

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Entfernung aus Dienst bei einem Kollegendiebstahl entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. die Urteile des BVerwG vom 21.3.1990 – 1 D 40/89; 21.7.1993 – 1 D 9/92; Dok. Ber. B 1992, 245).

d) Ausnahmen zur Entfernung aus dem Dienst beim Kollegendiebstahl
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein, bei einem Handeln aus einer unverschuldeten und ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation, wenn die Tat als Folge einer psychischem Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis zu werten wäre und schließlich, wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht oder sein Fehlverhalten offenbart. Eine weitere Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Unrechtsgehalt infolge der geringen Höhe des insgesamt gestohlenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert sei (BDiszG, Urteil vom 3.4.1995 – IX VL 23/94, abgedruckt in NVwZ-RR 1996, 216, 217).