Anwalt Urheberrecht

Anwalt Kaufvertrag

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Der Kaufvertrag
Tagtäglich werden unzählige Kaufverträge geschlossen. Der wöchentliche Einkauf, das neu ergatterte Schnäppchen auf eBay-Kleinanzeigen oder die auf Amazon bestellten Weihnachtsgeschenke – Grundlage ist immer der Kaufvertrag.

Ein Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB), während der Käufer sich verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. (§ 433 Abs. 2 BGB)

Zunächst wird hier Allgemeines zum Kaufvertrag dargestellt. Im zweiten Teil geht es dann um die Frage, welche Rechte ein Käufer hat, wenn die Kaufsache einen Mangel aufweist.

I. Zustandekommen eines Kaufvertrags
Ein Kaufvertrag kommt durch die Annahme eines Angebots zustande (§§ 145ff BGB). Das Angebot muss bereits alle wesentlichen Bestandteile des Vertrags enthalten, durch die Annahme wird dem vorbehaltslos zugestimmt.

Von einem Angebot ist die Aufforderung, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum) zu unterscheiden. Ein alltagsnahes Beispiel sind im Schaufenster ausgestellte Waren. Hier ist das Ausstellen noch kein Angebot, vielmehr gibt der Verkäufer flanierenden Passanten die Einladung, im Ladeninneren ein Angebot abzugeben.

Sowohl Angebot als auch Annahme müssen nicht explizit gestellt werden. Es genügt, wenn das Verhalten darauf schließen lässt. Bei einem Brötchenkauf beispielsweise ist als Angebot völlig ausreichend, wenn der Käufer auf die gewünschte Backware zeigt. Durch das Ausgeben der gewünschten Ware macht der Verkäufer verständlich, dass er dieses Angebot annimmt.

In der Rechtspraxis ist es oft unklar, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande kam. Die Aufgabe des Anwalts besteht dann oftmals darin, den Schriftverkehr zu prüfen. Der Vertragsschluss kann dabei auch per E-Mail oder whatsapp erfolgt sein, da im Kaufrecht grundsätzlich kein Formzwang herrscht.

II. Inhalt des Kaufvertrags
Als Mindestinhalt müssen die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags, sogenannte essentialia negotii, feststehen. Beim Kaufvertrag sind das Käufer, Verkäufer, Kaufsache und Kaufpreis. Dabei müssen die Bestandteile jedoch nicht konkret bestimmt sein. Es genügt, wenn sie später anhand bereits getroffener Kriterien bestimmbar sind. Beispielsweise muss der Kaufpreis nicht von vorneherein feststehen, wenn es objektive Kriterien wie Preislisten gibt.

Darüber hinaus können noch weitere Vereinbarungen getroffen werden, sogenannte accidentalia negotii.

Gekauft werden können bewegliche und unbewegliche Gegenstände (Immobilien), Rechte und sonstige Gegenstände wie beispielsweise Gas, Strom oder sogar ganze Unternehmen. Gemäß § 453 Abs. 1 BGB finden die allgemeinen Vorschriften auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.

Im Zweifel umfasst der Kaufvertrag auch das Zubehör (§ 97 BGB) einer Sache (§ 311c BGB).

III. Form
In der Regel bedarf der Kaufvertrag keiner bestimmten Form. Die wichtigste Ausnahme davon gilt bei Grundstückskäufen. Hier muss der Vertrag notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB).

IV. Garantie und Gewährleistung
Hat der Verkäufer seine Pflicht verletzt, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben, richten sich die Rechte des Käufers nach § 437 BGB. Diese Gewährleistungsansprüche bestehen kraft Gesetzes.

Garantien hingegen sind freiwillige Leistungen, die neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehen.

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden häufig verwechselt und die Voraussetzungen sind oftmals sehr komplex. Daher empfiehlt es sich, einen im Kaufrecht erfahrenen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Dieser Teil gibt einen ersten Überblick über die gesetzliche Gewährleistung, Garantien und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

1. Kaufrechtliche Gewährleistung (§ 437 BGB)
Für die kaufrechtliche Gewährleistung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Mangel
Um eine Gewährleistung bejahen zu können, ist also zunächst entscheidend, ob ein Mangel (§§ 434, 435 BGB) vorlag. Das BGB nennt und definiert zwei verschiedene Arten des Mangels; Den Sach- und den Rechtsmangel.

Bei einem Sachmangel (§ 434 BGB) ist an erster Stelle die von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit ausschlaggebend. Weicht die Kaufsache von dieser ab, liegt ein Mangel vor (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Wurde keine solche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die Verwendung eignet, die im Vertrag vorausgesetzt wird (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).

Gibt es im Vertrag keine Anhaltspunkte hierfür, kommt es auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und eine übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit an (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Hier werden also objektive Kriterien herangezogen.

Auch eine fehlerhafte Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB) oder Montageanleitung, die zu einem Mangel führt (§ 434 Abs. 2 S. 2), und die Falsch- oder Zuweniglieferung (§ 434 Abs. 3 BGB) sind Sachmängel.

Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn an der Sache Rechte Dritter bestehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Verkäufer gar nicht Eigentümer der Sache ist oder Pfandrechte oder Nießbrauch an der Kaufsache bestehen.

b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Der Mangel muss auch zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden haben.

Bei einem Sachmangel ist dies bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er findet mit der Übergabe der Sache an den Käufer statt (§ 446 S. 1 BGB). Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr bereits auf den Käufer über, wenn die Sache an den Transporteur wie beispielsweise DHL übergeben wird (§ 447 BGB).

Diese Regel findet jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff), einem Verkauf durch einen Unternehmer (§ 14 BGB) an einen Verbraucher (§ 13 BGB), praktisch keine Anwendung (§ 475 Abs. 2 BGB).

Maßgeblicher Zeitpunkt bei einem Rechtsmangel ist der Eigentumsübergang.

c) Beweislast
Bei einem Privatkauf muss der Käufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, weil er sich darauf beruft.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, gilt jedoch eine Beweislastumkehr. Es wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (§ 477 BGB). Dass der Mangel besteht, muss dennoch vom Käufer bewiesen werden.

d) Keine Verjährung (§ 438)
Gewährleistungsansprüche verjähren nach einer gewissen Zeit. Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt bei Neuware grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB), bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr begrenzt werden. (§ 476 Abs. 2 BGB).

„B-Waren“ gelten jedoch nur als gebraucht, wenn sie bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, also tatsächlich gebraucht wurden (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13). Ist nur die Verpackung beschädigt oder wurde die Ware nur ausgestellt, gilt sie demnach nicht als gebraucht.

Beim Kauf von Bauwerken und Baumaterialien erstreckt sich die Verjährung auf fünf (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB), bei dinglichen Herausgaberechten und sonstige im Grundbuch eingetragenen Rechten sogar auf 30 Jahre. (§ 438 Abs.1 Nr. 1 BGB).

Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache beziehungsweise Übergabe des Grundstücks (§ 438 Abs. 2 BGB).

Wurde der Käufer über den Mangel arglistig getäuscht, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 (§ 438 Abs. 3 BGB) von drei Jahren ab Jahresende des Jahres, in dem der Mangel bekannt wurde.

e) Kein Ausschluss der Gewährleistung
Beim Verbrauchsgüterkauf verbietet § 476 Abs. 1 BGB jede Beschränkung der Haftung.

Unter Privatpersonen hingegen kann ein Haftungsausschluss individualvertraglich frei vereinbart werden.

Durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit jedoch stets unzulässig (§ 309 Nr. 7 BGB). Daher würde ein genereller Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche zur Unwirksamkeit der Klausel führen.

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB).

Darum kann auch die Beschreibung eines Artikels bei eBay-Kleinanzeigen durch eine Privatperson, wenn nicht nur einmalig verkauft wird, als AGB gelten.

Der Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen“ im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs bezieht sich nur auf solche Mängel, die bei einer Besichtigung durch einen Laien zugänglich waren. Reparierte Vorschäden sind in der Regel nicht erkennbar, sodass sich „gekauft wie gesehen“ nicht auf solche Schäden beziehen kann. (OLG Oldenburg, 28.8.2017, Az.: 9 U 29/17).

Ein Verkäufer haftet außerdem immer für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln (§ 444 BGB).

Die Formulierung ist folglich äußerst wichtig und eine Beratung durch einen Anwalt empfehlenswert, um die Gewährleistung wirksam auszuschließen.

2. Rechte des Käufers
a) Nacherfüllung
Zunächst hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Unter Nacherfüllung werden eine Nachbesserung des Mangels oder eine Ersatzlieferung verstanden. Hat der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann der Käufer zu seinen Rechten auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz übergehen.

b) Rücktritt und Minderung
Hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist diese erfolglos verstrichen, kann der Käufer zurücktreten.

Als Fristsetzung genügt jedoch, wenn der Käufer das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Nacherfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 13.7.2016, Az.: VIII ZR 49/15). Auch Höflichkeit schadet nicht, solange damit ein ernsthaftes Verlangen und nicht bloß ein Wunsch geäußert wird.

Eine „Bitte um schnelle Behebung“ kann demnach bereits genügen.

Durch einen Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) löst sich der Käufer sich von dem geschlossenen Kaufvertrag, er wird einseitig rückabgewickelt. Der Käufer muss die Kaufsache zurückübereignen und daraus gezogenen Nutzungen an den Käufer herausgeben, der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen.

Der Rücktritt muss dem Verkäufer erklärt werden (§ 349 BGB), bedarf aber keiner Form.

Neben dem hier behandelten gesetzlichen Rücktrittsrecht (§ 346 Abs. 1 BGB, 2. Fall) kann ein Rücktrittsrecht aber auch vertraglich vereinbart sein. (§ 346 Abs. 1 BGB, 1.Fall).

Ist der Mangel nur unerheblich, ist ein Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Alternativ kann ein Käufer den Kaufpreis auch mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), dabei kommt es auch nicht auf die Erheblichkeit des Mangels an (§ 441 Abs. 1 S. 2). Der Kaufpreis wird dann um den mangelbedingten Minderwert gesenkt. Gemäß § 441 Abs. 2 S. 1 muss auch die Minderung dem Verkäufer gegenüber (formlos) erklärt werden.

Das Recht auf Schadensersatz verliert der Käufer durch einen Rücktritt oder Minderung nicht (§§ 325, § 441 Abs. 4 BGB).

c) Schadensersatz
Führte der Mangel zu einem Schaden, stehen dem Käufer möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280ff zu. Verursacht beispielsweise ein Motormangel, dass das gekaufte Auto zeitweise unbrauchbar ist und ein Mietwagen geliehen werden muss, entsteht ein Schaden in Höhe des Mietpreises.

Die für Schadensersatzansprüche erforderliche Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB liegt bereits in der Übergabe einer mangelhaften Sache.

Der größte Unterschied zwischen den Voraussetzungen für einen Rücktritt oder der Minderung und dem Schadensersatz ist, dass der Verkäufer für den Schadensersatz die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Bei einem Mangel wäre dies beispielsweise der Fall, wenn der Verkäufer von dem Mangel gewusst hat oder gewusst haben musste. An dieser Voraussetzung scheitert ein Schadensersatzanspruch oftmals.

d) Garantien
Die Qualitätsgarantie ist ein freiwilliges Schuldversprechen des Verkäufers beziehungsweise des Herstellers. Der Garantiegeber verspricht dem Käufer durch die Garantieerklärung, dass die Kaufsache bei Übergabe bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit frei von Mängeln ist.

Neben dem Verkäufer oder Hersteller können beim Kaufvertrag auch Dritte Garantiegeber sein. Während die Garantie eines Verkäufers bloße Nebenabrede im Kaufvertrag sein kann, muss zwischen Käufer und einem Dritten eigens ein Garantievertrag geschlossen werden.

Wenn der Garantiegeber eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache garantiert, handelt es sich um eine sogenannte Beschaffenheitsgarantie.

Garantiert er, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, spricht man von einer Haltbarkeitsgarantie.

Der Garantiegeber steht verschuldensunabhängig für alle Folgen ein, die durch eine andere als die vereinbarte Beschaffenheit oder eine geringere Haltbarkeit entstehen.

Dem Käufer stehen im Garantiefall zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen die Rechte aus der Garantie zu (§ 443 Abs. 1 BGB). Wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, hat der Käufer dennoch Ansprüche aus der Garantie.