Die Anwendung des § 80 UrhG zugunsten von Band-Mitgliedern eines Solo-Künstlers

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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I. Sachlicher Anwendungsbereich

Für die Gesamthandsgemeinschaft des § 80 UrhG kommt es auf den Umfang des Beitrags nicht an (Wandtke/Bullinger-Büscher § 80, Rn 5). Der Beitrag kann auch nur ein geringfügiger Beitrag sein. Für die Auslegung des § 80 UrhG kann aufgrund der Identität des Wortlauts das Schrifttum zu § 8 UrhG herangezogen werden. Demnach ist auch die Beisteuerung kleinster Beträge, solange sie nicht eine völlig untergeordnete Bedeutung für die Darbietung haben, zur Begründung der Gemeinschaft nach § 80 UrhG ausreichend. Ein Anteil von nur 1% soll bereits ausreichend sein (Wandtke/Bullinger-Thum § 8, Rn 3). Diese Gemeinschaft entsteht aber nur dann, wenn sich die einzelnen Beiträge auch gesondert verwerten lassen. Bei der instrumentalen Begleitung eines Solo-Künstlers ist das der Fall. Auch wenn der Solo-Künstler das Musikwerk selbst geschaffen hat und die Band-Mitglieder dieses nur nach seiner Anweisung aufführen, findet § 80 UrhG Anwendung, da diese gemeinsam die Darbietung erbringen.

Ergebnis: Den Bandmitgliedern steht auch das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu.

II. Zeitlicher Anwendungsbereich

Der Vertrag des Solisten Falko wurde im Jahre 1987 geschlossen. Fraglich ist, ob daher § 80 UrhG a. F., der erst im Jahre 2003 geändert wurde, zur Anwendung gelangt. Aber auch nach § 80 a. F. steht das Leistungsschutzrecht des § 80 a. F. allen Mitgliedern gemeinsam zu (Hubmann/Rehbinder, Urheberrecht, 8. Auflage 1995, § 55, S. 299). Nach der damaligen Rechtslage konnten die ausübenden Künstler nach § 80 II a. F. ihre Rechte nur durch einen gewählten Vertreter geltend machen. Wenn es allerdings keinen gewählten Vertreter gab, konnten die einzelnen Mitglieder selbst vorgehen (BGH JZ 1994, 40: The Doors).

Ergebnis: Auch bei Anwendung des § 80 a. F. ergibt sich somit keine andere Beurteilung.