Deutsche Rechtsgeschichte in aller Kürze

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Germanen 100 v. Chr. Bis 500

zB Tacitus, 98, „Über die Entstehung und Lage Germaniens“ > Glaubwürdigkeit umstritten, fraglich, ob Tacitus jemals in Germ war, starke soziale Unterschiede, keine allzu verwirklichte Demokr

Germ tugendsam, Liebe zur Freiheit

 

1. Frau + Ehe

Patriachat, strenge Einehe, Ausnahme Adel, Jungfrauenehe (Relikt §1300 BGB)

-Ehe entsteht durch Verlobungsvertrag zwischen Bräutigam und Muntwalt (Vater, Vormund)

-Ehehindernisse zwischen Verwandten + Unfreien

Verfügungsgewalt über Frau liegt bei Mann, hat Tötungsrecht bei Ehebruch

-endet durch Tod oder durch Scheidung des Mannes, dieser muß mit Fehde rechnen, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ehebruch, Unfruchtbarkeit)

2. Erbrecht

nullum testamentum, Gut des Hausvaters geht auf Kinder über, Grund vielleicht nur an Söhne, fehlen diese an Brüder, Onkel

-stirbt Frau, Gut fällt an Kinder, bei deren Fehlen an den ursprünglich Berechtigten ihrer väterlichen Familie zurück

Keine Verfügung über Eigentum

3. Gerichtbarkeit

-Streitigkeiten in Familie werden dort beigelegt, öffentliche Verfahren eher selten, nur wenn Allgemeinheit betroffen, wie Volksverrat und Überlaufen

Achtfälle, zB ehrlose oder gegen Volksverband verüb Verbrechen > Friedlosigkeit, wird verstoßen

Selbsthilfe in Form von Blutrache oder Fehde

-Antragsprinzip, Richter leitet Versammlung (=Konzillium, Thing), Parteien müssen geloben Urteil zu respektieren Urteil fällt das Volk, dagegen keine Rechtsmittel

-noch nicht gebilligter Urteilsvorschlag kann angegriffen werden, darauf kommt es zum Zweikampf

-Partei muss Urteil selbst vollstrecken

-Friedensgeld, zum Großteil an Geschädigten

Eideshelfer, jedoch Handhaftverfahren: Bei Entdecken im unmittelbaren Tatzusammenhang, möglichst unter Kundbarmachung („Gerüfte“ rufen) kein freischwören möglich

Tötung hängt von Form der Tat ab, Verräter werden gehängt, Unzüchtige im Moor versenkt

4. Personen

-Völkerschaft besteht wesentlich aus Freien, Große (lat. Principes) heben sich wirtschaftlich-sozial oder politisch ab

Freiheit erlangt bei Geburt, durch Kriegsgefangenschaft, Veräußerung, Selbsthingabe (Würfelspiel) kann sie verloren gehen.

Unfreie nicht Person, können jedoch freigelassen werden, Freigelassene stehen über Freien

Kinder, Frauen stehen unter Hausgewalt (munt)

Fränkische Zeit 500 bis 800

-Zeit vom Ende der Völkerwanderung bis Absetzung Karls des Dicken > Fränkisches Reich zerbricht

Merowingerzeit bis 751, danach Karolingerzeit

-Germ Volksstämme wurden unter fränk Königen (seit 800) Kaiser vereint

-Germ Volksstämme behielten jedoch ihre Volksrechte (Leges barborum), gewohnheitsrechtl Prägung, wenig rechtswissenschaftl Bücher, Bestimmungen formeller Art über Rgeschäft, (Erb-, SchuldR), Grundstücke an Fam gebunden, doch 1/3 seines Grdstückes durfte an Kirche verfügt werden (Seelteil)

-Es gibt:

Lex Salica ca. 500, unter Karl dem Großen redigiert, sehr bedeutend, danach lebten auch fränk Könige

Edictus Rothari 643, Volksrecht der juristisch sehr begabten Langobarden

-in Latein, Lex Salica enthält gerichtsübliche Ausdrücke in altfränkisch > Malbergische Glosse, nicht planmässig gegliedert und strukturiert

Kapitularien, Name wegen Kapiteleinteilung, hauptsäch Verwaltungsanweisungen für Grafen (Zölle, Heereswesen, Pfarreien) auch Strafrecht, Erbrecht sogar gegenläufig einzelner Leges barborum

-König ernannte für Gaue einen Graf (comes), dieser war höchster Richter, höchster Offizier, wurden von Sendgrafen (missi) überwacht

-Grafentitel wurde erblich, Absetzungen wurden selten (Angst vor Rebellion)> Vasallentum

In Gauen auch Zentenare (Hundertschafts-Vorsteher), leiteten niedere Gerichtsbarkeit

Grundherrschaft, Grundbesitz verbunden mit Herrschaft über Personen, die Land bearbeiten, wirtschaftl. Verhältnis, keine Kriegsdienstpflicht, Vasallen waren meist Adlige, Grundhörige Bauern, Handwerker, Gastwirte, mussten Bodenzinse sowie Frondienste leisten

-Grundherrschaften in Villikationen eingeteilt, von einem Meier (villicus) geleitet

Christianisierung Hauptziel der Könige, Klerus wurde wichtiger Stand, einflussreich wegen Bildung, Bischöfe zu Nationalkonzilien einberufen

Ackerländereien nicht wie bei Germ Gemeineigentum, Familienbesitz, durch Waldrodungen wurden Familien Parzellen zugeteilt, Dreifelderwirtschaft, Flurzwang

Demokratische Verfassungselemente, im Frankenreich nur noch beim Heer, König legte Beschlüsse zur Akklamtion vor, Könige wurden auf dem Märzfeld vom Heer durch Akklamation bestätigt, jedoch nur Formalia

regionale Angelegenheiten stark demokratische, Umstand entschied an Rspr und Beschlüssen, Karl der Große beschränkte sie auf 3 im Jahr, übrige Gerichtstagungen mit Schöffensystem, allerdings keine Kapitalverbrechen, das waren „echte“ Dinge

Grundherrliche Hofgerichte entschieden bei Streit zwischen Grundhörigen und Grundherrn, auch Angelegenheiten der Grundhörigen unter sich, jedoch keine Kapitalverbrechen, Grundhörige, auch unfreie, sprachen Urteile

Gerichtswesen

-Gaugerichte tagten abwechselnd an Gaugerichtsstätten, ein Ring, auf dem Graf oder Zentenar, Richter und Rachymburgen (=rechtserfahrene Gerichtsgenossen), bei „echten Dingen“ übrigen Gerichtsgenossen als Umstand, Kläger tritt waffenlos in Ring, erschien Angeklagter 3 mal nicht, wurde er friedlos (=vogelfrei) erklärt, Rachymburgen machen Urteilsvorschläge, Umstand stimmte einem Vorschlag zu

-Angeklagter musste Sühneleistung zahlen, 1/3 davon ging an Gericht als Friedensgeld (fredus), musste nur zahlen, wenn er Unschuldsbeweis nicht leisten konnte oder sich von Klagevorwurf reinigen konnte, bedingtes, zweizüngiges Urteil

-Beweisverfahren, beruhte auf magischen Vorstellungen, auch Eideshelfer, Gottesurteil (=Ordal), wie Eisen- oder Bahrpobe

 

-rationale Beweismittel: Folter (nur bei Unfreien), Zeugen, Urkunden

-Angeklagter musste Unschuld beweisen, keine Unterscheidung zw. Straf- und ZivilR

Prozess war streng förmlich, aus Misstrauen geg Gericht, war oft berechtigt, Karl d Große bekämpfte Parteilichkeit streng, es gab Fürsprecher, jedoch nur Vertreter im Wort, Parteien entschieden, ob sie vor Gericht gehen wollen, Gericht durfte von sich selbst keinen Prozess einleiten

-Gerichte waren streng an den Wortlaut des Gesetzes gebunden, nulla poena sine lege, Gericht hatte kein Ermessensspielraum bei Strafbemessung

Königsgericht, Vorsitz König oder Pfalzgrafen, Große wirkten als Urteiler mit, weniger Formzwang als bei Volksrechten, rationalere Beweisverfahren, alle Fälle, außer schon entschiedene, jeder konnte ein Urteilsvorschlag förmlich schelten, und damit noch vor dem Entscheid das Königsgericht zuständig werden lassen, Urteilsschelte > Zweikampf Scheltenden und Gescholtenen,

-Erfolgshaftung, Umstände nicht maßgebend (Vorsatz, Fährlässigkeit..) Versuch, Anstiftung und Beihilfe ungesühnt, heimliche Taten schwerer als offene, Ausnahmen Lex Salica, unter 12jährige Ungefährwerks, nur compositio, jedoch kein Friedensgeld an Richter

-Fränk Herrscher, bes. Karl der Große führten härtere Strafen (Todes- und Verstümmelungsstrafe) für Mord und Richterbestechung ein > Zurückdrängung der Fehde

-Personalitätsprinzip: für jeden galt Volksrecht seines Stammes

Hochmittelalter 888 bis ca. 1200

-fränkisches Recht wirkte weiter, finsteres Mittelater, wenig neue Rechtsquellen, Kaiser hatte hohe Machtstellung, von Magnaten in ungeregelten Wahlverfahren, Geblütstrecht wirkte nach

-Wandel zum Feudalstaat, Kaiser wirkte nur noch als Lehensherr, Lehen war „geteiltes Eigentum“ Obereigentum des Lehensherrn und Untereigentum des Beliehenen

-Lehen entstand zB durch Schenkung an Kirche, Vogtei (lehensherrschaftsähnliches Recht am geschenkten Gut) blieb vorbehalten, Fürsten konnten weiterverschenken, Beschenkte wurden zu Vasallen der Kirche, Kirche blieb Vasall des Fürsten

-Inhaber eins Allods huldigte freiwillig einem Lehensherr, dieser wies ihn in die Gewere (=heutiger Besitz) ein, , seit Wormser Konkordat von 1122 überreichte der Kaiser bei Investitur (= Einräumung der Sachherrschaft) geistlichen Fürsten ein Szepter, weltlichen eine Fahne

libri feudorum im 11. Jhrd regelte Lehensverhältnisse nur subsidiär, soweit keine andere partikuläre (regional geltende) Lehensordnung galt, Lehensordnung juristisch höchstentwickelter  Zweig im Mittelalter

Heerschildordnung: Kaiser, Bischöfe, Äbten, Laienfürsten, Freiherren, Schöffenbarfreien, Vasallen der Schöffenbarfreien

Investiturstreit, Kaiser setzte Bischöfe in Ämter ein, hatte Einfluss auf sie durch Bischofswahlen > missfiel Papst, belegte König Heinrich IV mit Bann > 1077 Bußgang nach Canossa, später lies Heinrich Papst gefangen nehmen und absetzen, Investiturstreit dauerte fort > Streit beigelegt im Wormser Konkordat, König hatte nur noch weltlichen Einfluss

Ab 1200 bis BGB

-bis 1100 Rechtsschule von Pavia, pflegte langobardisches R, ab 1100 Gründung der Schule des röm R von Glossator Irnerius. Wanden Methode der Scholastik an, überlieferte Quellentext des corpus iuris civilis wurde als unverbrüchliche Wahrheit gesehen, wenig Einfluß in Dtl, wurde stärker mit Unigründungen (Prag, Wien, HD), nach Reichskammergerichtsordnung 1495 stärker

1220 Sachsenspiegel Eike von Repgow, Schöffenbarfreien, in Handschriften stark verbreitet, gründlich, alle Rgebiete, regelte Erbenlaub, zwar hatten Bauern feste Erblehensrechte an Boden, jedoch war Verfügung an 3 Personengruppen beschränkt, 1. Familiengenossen, 2. Grundherr als Obereigentümer, 3. Nachbarn bei Flurzwang. Erben mussten Verfügung von Grundstück und anderen Gütern zustimmen, Ausnahme Seelteil (meist 1/3), für Seelenheil zugunsten kirchlicher Institution. Außerhalb Sachsenspiegel: Vorkaufsrechte

Vorbild für ander Rbücher wie Schwabenspiegel

ab 1600 usus modernus pandectarum, Titel eines Werkes von Samuel Stryck, Rwissenschaft+Praxis in Dtl., Grundlage Röm R in Auslegung der Glossatoren, RKG-Praxis relevant, keine geschlossene Systematik, keine Harmonie wg. röm und germ Elementen

Naturrecht, Plato + Aristoteles, Begründer Grotius, Mensch fähig durch Vernunft (ratio) sinnliche + übersinnliche Dinge zu ergründen, später Samuel Pufendorf, oberster Grundsatz neminem laedere,

Kodifikationen, Gedankengebäude durch Naturrechtler + aufgeklärter Absolutismus

Codex Maximilianeus bavaricus civilis 1756, Frhr v. Kreittmayr, stark ump verhaftet

ALR 1794, Auftrag Friedrich d. Großen, v. Carmer + Suarez, äußerste Sorgfalt, Entwurf hochbeachtet, geschlossene Gesamtkonzeption, klarer Ausdruck, Synthese NaturR und überliefertem R, in Rwissenschaft ablehnend, weil es Gerichten verbot auf Gelehrtenmeinungen Rücksicht zu nehmen, Profs lehrten nur röm R, Kritik auch von Savigny

Code civil 1804, nur wenige Monate Kommisionsberatungen, Napoleon nahm persönlich teil, entspricht egalitär-freiheitlichen Geist der Revolution + autoritären Geist Napoleons, wissenschaftlich-systematischen NaturR + römR + germ GewohnheitsR, Sprache juristisch-nüchtern

ABGB Österreich 1811, Franz von Zeiller, Anhänger Kants + NaturR (+römR+germR), nur 1500 §,

1814 Thibaut „Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Dtl.“ Patriotischer Wunsch Zivilrechtkodifikation für ganz Dtl.,

Gegenschrift von Savigny, Zeit noch nicht reif, Juristen zu uneinig, Harmonie kommt nur aus einheitlichem Geist, gegen NaturR, für erfassen des R aus Volksgeist + römR, > Historische Rschule, erkunden von germR und römR mit Ziel, beides zusammenzuführen

Pandektenwissenschaft Ggs. Ump nur mit reinem römR, maßgeblich Bernhard Windscheid, 1861 Gründung deutscher Juristenverein, nahm Thibauts Gedanken auf und forderte Kodifikation, 1873 Antrag von Miquel und Lasker zur Kompetenz für Reich, ZivilRkodifikation, 9 Praktiker, 2 Profs, positiver Widerhall, Kritik Sozialist Menger, Gierke fehlender germ Einfluß, 1896 angenommen, 1900 Inkraftreten