Anwaltskosten für Abmahnung wegen Filesharing werden auf 150 € beschränkt: Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013 – 31a C 109/13 –

Dr. Matthias Losert, LL.M.

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Aufgrund der uneinheitlichen Handhabung über die Festsetzung des Streitwerts und die Höhe der entstehenden Anwaltskosten in Fällen von privaten Nutzungen von Dateitauschbörsen (Filesharing) hat das AG Hamburg dazu nun Stellung bezogen.

Das AG Hamburg kam zu der Entscheidung, dass 150 € Anwaltskosten für die Erstellung einer Abmahnung wegen Filesharings bei einem Gegenstandswert von 1000 € gemäß § 3 ZPO angemessen sind. Die Regelung des § 97 a I S. 2 UrhG, welches Klägern den Ersatz entstandener Anwaltskosten gestattet, kommt bei Abmahnungen wegen Filesharing hier nicht zur Anwendung.

Die Gründe für diese Begrenzung liegen vor allem darin, dass die Urheberechtsverletzung im privaten Rahmen stattgefunden hat und damit keine Urheberrechte in gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit verletzt wurden.

Ein weiterer Grund ist das nach Erlass des Urteils in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes, welches Einfluss im Rahmen der richterlichen Entscheidung hatte, da dieses gerade bei Verletzungen von Urheberrechten private natürliche Personen begünstigen soll.

Folglich ändert das AG Hamburg damit seine bisherige Rechtsprechung zu Abmahnkosten wegen Filesharings und weist darauf hin, dass auch der Vertrauensschutz durch diese Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, da aufgrund einer inexistenten Gesetzesgrundlage eben dieser nicht entstehen konnte. Ebenso konnte durch die uneinheitliche Rechtsprechung auf keine gefestigte Rechtsanwendung vertraut werden.

Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013 – 31a C 109/13 –