Wann besteht ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch?

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Wenn ein Rechteinhaber herausfindet, dass etwa seine Fotos auf einer anderen Internetseite ohne Lizenz verwendet werden, steht dem Rechteinhaber grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG zu. Wenn Grund zu der Annahme bestehen sollte, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat, muss der Verletzter auf Verlangen der Gegenseite eidesstattlich versichern, dass er diese Angaben so vollständig gemacht hat, wie es ihm möglich war.

Kann dieser Auskunftsanspruch durch Zuwarten auch verwirkt sein?

Dazu legen wir folgenden fiktiven Fall zugrunde: Die Zahlungsaufforderung der Gegenseite an die Mandantin ging mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 bei der Beklagten ein. Der Auskunftsanspruch wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2011 geltend gemacht.

Dieser Anspruch wird aus § 259 BGB iVm 242 mit der Begründung hergeleitet, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der Rechtsverletzung im Unklaren sei (Wandtke/Bullinger-v. Wolff § 97, Rn 46). Dass kann grundsätzlich auch zu einer Verwirkung des Anspruchs durch zu langes Zuwarten führen.

Der Auskunftsanspruch steht zwar nach ständiger Rechtsprechung unter der allgemeinen Regel des § 242 BGB (BGHZ 10, 385, 387). Der BGH hat aaO einen Auskunftsanspruch von einem Wettbewerber verneint, da es ihm nicht darum ging, bei der Höhe seines Zwangsgebührenanspruchs nicht zu kurz zu kommen, sondern darum, die ihm nicht bekannten Abnehmer des Auskunftsschuldners zu erfahren.

Wenn ein Auskunftsanspruch aus Vertrauen auf die redliche Geschäftsführung jahrelang nicht geltend gemacht worden ist, kann seine nachträgliche Erhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Das gilt jedoch nicht, wenn beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung beigebracht werden (BGHZ 39, 87, 93). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat der BGH den Auskunftsanspruch jedoch wieder aufleben lassen, da dass Vertrauen fehl am Platze war

Im vorliegenden Fall hat die Gegenseite weniger als anderthalb Jahre mit der Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs zugewartet. Weiterhin ist zu konstatieren, dass der BGH sehr großzügig mit dem Zuspruch des Auskunftsanspruchs umgeht. Die vom BGH entschiedenen Fälle sind auch nicht 1:1 auf die hier vorliegende Situation zu übertragen. Denn insbesondere lag wie in BGHZ 39, 93 keine Vertrauensbeziehung vor. Weiterhin werden hier auch betriebliche Gründe der Gegenseite vorliegen, da sie eine grundsätzlich berechtigte Abmahnwelle gestartet hat und den Fall an eine Anwaltskanzlei abgeben musste.

Ergebnis:

Bei einer § 242 BGB berücksichtigenden Auslegung wird daher davon auszugehen sein, dass der Auskunftsanspruch nicht verjährt ist.

Wer trägt die Beweislast für den Zeitraum, für den die Bilder tatsächlich online waren?

Grundsätzlich muss die Gegenseite die Dauer der Rechtsverletzung nachweisen. Dafür steht ihr der Auskunftsanspruch zu. Wenn es dem Verletzter jedoch nicht möglich sein sollte, den genauen Zeitraum anzugeben, kann das Gericht gemäß § 287 I S. 1 ZPO über die Länge der Online-Nutzung nach freier Überzeugung entscheiden (Wandtke/Bullinger-v. Wolff § 97, Rn 63). Die Schätzung ist allerdings unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (Zöller-Greger § 287, Rn 4).