Anwalt Strafrecht

Terminsvertretung Berlin

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

Strausberger Platz 6
10243 Berlin

Fernruf: 030-250 121 25
Mobil: 0179-537 98 71
post@matthias-losert.de

Wenn Sie für eine Terminsvertretung in Berlin einen Terminsvertreter suchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich übernehme Terminsvertretungen vor allen Berliner Gerichten. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

Terminsvertretung Berlin – Warum sollten Sie mich damit beauftragen?
Ich verfüge über eine Berufserfahrung von fünf Jahren als Rechtsanwalt und habe schon ca. 100 Gerichtstermine wahrgenommen. Durch meine über sechsjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt in Berlin kenne ich viele Richter und andere Anwälte, was bei einer Terminsvertretung sicher nicht schaden kann. Ich kann Ihnen Terminsvertretungen in allen Rechtsgebieten anbieten. Es ist für mich selbstverständlich, mich sorgfältig auf den Termin vorzubereiten.

Terminsvertretung Berlin – Meine Kanzlei befindet sich im Zentrum von Berlin
Da meine Kanzlei fußläufig nur 15 Minuten vom Landgericht Berlin (Littenstraße) und dem Amtsgericht Mitte entfernt ist, kann ich Ihnen hier besonders gute Konditionen für eine Terminsvertretung einräumen.

Terminsvertretung Berlin – Nach dem Termin
Nach der Terminsvertretung erhalten Sie von mir einen ausführlichen Terminsbericht.

Terminsvertretung Berlin – Vor den folgenden Gerichten kann ich eine Terminsvertretung übernehmen:

Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Amtsgericht Berlin Köpenick
Amtsgericht Berlin Lichtenberg
Amtsgericht Berlin Mitte
Amtsgericht Berlin Neukölln
Amtsgericht Berlin Pankow-Weissensee
Amtsgericht Berlin Schöneberg
Amtsgericht Berlin Spandau
Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Berlin Tiergarten
Amtsgericht Berlin Wedding

Arbeitsgericht Berlin
Landesarbeitsgericht Berlin
Verfassungsgerichtshof Berlin
Landgericht Berlin
Kammergericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin
Sozialgericht Berlin
Landessozialgericht Berlin

Terminsvertretung Berlin – Ein Urteil des LAG Hamm vom 30.08.2007 zum Az 15 Sa 1049/07, in dem es sich mit der Zulässigkeit einer bloßen Terminsvertretung beschäftigt:

Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG kann er die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. Dies ist gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zulässig, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen müssen für den Ausschluss eines Prozessbevollmächtigten bei Ausbleiben der Partei im Termin mehrere Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erforderlich ist zunächst, dass das persönliche Erscheinen der Partei ordnungsgemäß angeordnet worden ist und die Partei unter Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens geladen wurde. Weiterhin muss die Partei unentschuldigt (unbegründet) ausgeblieben sein.

Schließlich muss durch das unentschuldigte Fernbleiben der Partei der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt worden sein. Als Zweck für die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt in diesem Zusammenhang lediglich die Tatsachenaufklärung oder aber der Versuch einer gütlichen Einigung in Betracht. Nicht zulässig ist der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist (vgl. Germelmann Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 51 Rd. Nr. 27 bis 29 m. w. N.). Ist bereits eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der erschiene Prozessbevollmächtigte nicht von der Verhandlung ausgeschlossen werden (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz § 51 Rd. Nr. 33 m. w. N.).