Rechtsgeschichte: Der Vergleich des Architektenschutzes der 1920er Jahre mit der heutigen Rechtslage

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Im Folgenden habe ich anhand von juristischen Lehrbüchern des Urheberrechts den damaligen Urheberrechtsschutz der Architekten mit der heutigen Rechtslage verglichen.

Frühere Rechtslage Heutige Rechtslage
§ 1 (Schutzgegenstand)Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.§ 2 (Kunstgewerbe)

(1) Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das gleiche gilt für Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen.
(2) Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Abs. 1 bezeichneten Art.

Allfeld 1928:

Um Urheberrechtschutz zu erlangen, muss das Bauwerk Ergebnis einer individuellen schöpferischen Tätigkeit sein und objektiv dazu bestimmt sein, das ästhetische Gefühl des Beschauers anzuregen.

 

Nur soweit das Werk künstlerische Zwecke verfolgt, ist es geschützt. Nur die künstlerische Seite, nicht die vortreffliche Anlage des Baus nach der rein technischen Seite, vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit, Haltbarkeit und dergleichen genießt den Schutz dieses Gesetzes.

 

 

Es werden 4 Kategorien von Bauwerken unterschieden:

  1. Solche mit ausschließlich künstlerischer Zweckbestimmung (Triumphbögen). Diese Bauwerke gehören als Ganzes zu den Werken der bildenden Künste.
  2. Werke, die einem Gebrauchszweck dienen, aber in allen ihren Teilen auch künstlerische Zwecke verfolgen (Museen, Kirchen, Paläste). Eine ästhetische Wirkung kann auch durch sinngemäße, harmonische Anordnung der einzelnen Teile erzielt werden, so dass ein ganz schlichtes, einfach gestaltetes Wohnhaus mittels einer auf individuelle Weise getroffene Anordnung der einzelnen Teile den Charakter eines Werkes der bildenden Künste vielleicht in seinem vollen Bestande für sich in Anspruch nehmen kann.
  3. Bauten, die vorwiegend Gebrauchszwecken dienen, zum Teil aber auch auf eine ästhetische Wirkung abzielen, mit zum Beispiel einem Erker oder einem besonders gestalteten Treppenhaus (Rathäusern, Behörden). Solche Bauwerke genießen den Schutz nicht als Ganzes, sondern nur in Ansehung ihrer künstlerischen Teile.
  4. Bauwerke, die ausschließlich Nützlichkeitszwecke und in keinem ihrer Teile einen künstlerischen Zweck verfolgen, wie die meisten Privathäuser oder auch viele öffentliche Gebäude. Solche sind vom Schutz des KUG ausgenommen.

§ 12 (Änderungsbefugnis des Nutzungsberechtigten)
(1) Im Falle der Übertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen.
(2) Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.

Das Änderungsrecht bezieht sich vor allem auf das Werk selbst. Dieses darf weder eine Vermehrung noch eine Verminderung seines Bestands, noch eine sonstige Veränderung seiner Erscheinung, zB in der Farbe, erfahren. Auch dann nicht, wenn der Urheber das Werk in irgendeinem Teile nicht vollendet hat, zB an einem Gemälde eine Partie nicht ganz ausgeführt hat.

 

Das Änderungsverbot besteht nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Übertragung des Änderungsrechts kann auch stillschweigend zustande kommen. Insbesondere wird die stillschweigende Erteilung der Änderungsbefugnis meist dann anzunehmen sein, wenn das Urheberrecht kraft des zwischen dem Urheber und einem Unternehmer bestehenden Dienstverhältnisses auf letzteren gleichfalls stillschweigend übertragen wird.

 

Ausnahme von dem grundsätzlichen Änderungsverbot nach Abs. 2: Selbst wenn weder allgemein Änderungen vom Urheber bewilligt sind, noch im einzelnen Falle die Einwilligung zur Änderung ausdrücklich oder stillschweigend erteilt ist, darf eine solche vorgenommen werden, zu der der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Er kann seine Einwilligung namentlich dann nicht versagen, wenn durch den Zweck, für den er das Urheberrecht übertragen hat, insbesondere durch die Umstände, unter denen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes erfolgen soll, die Abänderung als geboten erscheint. Hierbei werden vornehmlich die im Kunstverkehr bestehenden Gebräuche zu berücksichtigen sein. Zu den hiernach zulässigen Änderungen ist namentlich die Übertragung in eine andere Größe zu rechnen.

 

Ob die Weglassung einzelner Teile nach Treu und Glauben gestattet werden muss, hängt von den Umständen ab. Im Allgemeinen erscheint sie als unzulässig, besonders bei Wiedergabe von Werken der sogenannten hohen Kunst wird sie selten zu rechtfertigen sein. Im Übrigen ist der Begründung, nach der die Weglassung von Teilen meist eine unzulässige Änderung des Werkes darstellt, beizutreten.

 

Eine Weglassung von Teilen liegt in gewissem Sinne auch dann vor, wenn nur Bruchstücke des Werkes wiedergegeben werden, zB von einer plastischen Gruppe nur einzelne Figuren. Hier wird auch ohne Einwilligung des Urhebers die Änderung in der Regel gestattet sein, wenn die Wiedergabe ausdrücklich als Bruchstück bezeichnet wird und es für den künstlerischen Eindruck nicht wesentlich auf die Wiedergabe des Ganzen ankommt.

 

Elster 1942:

Bei Bauwerken überragt häufig nur ein Teil infolge seiner eigenschöpferisch-künstlerischen Gestaltung das Gewöhnliche und Gebrauchszweckmäßige und verdient deshalb Kunstschutz.

 

Roß 1928:

Ist ein Bau Werk der bildenden Kunst, so genießt er Kunstschutz, soweit er Kunstwerk ist. Wenn der ganze Bau Kunstwerkeigenschaft hat, ist er in seiner Gesamtheit schutzfähig. Ist er zum Teil Kunstwerk, so findet er Kunstschutz nur in den Beziehungen und Teilen, in denen er einen künstlerischen Zweck verkörpert. Der Kunstschutz kann daher gegebenenfalls auf einen Erker beschränkt sein, während der Restbau nicht unter Kunstschutz steht.

 

Wohnhäuser, Gewerbebauten, Reklamehallen genießen Kunstschutz, soweit der zur bloßen Zweckmäßigkeit der Form hinzutretende ästhetische Überschuss sie zum Kunstwerk stempelt. Der Besteller, der das Werk erhält, erwirbt das Eigentum am Werke, aber nicht das Urheberrecht. Ihm pflegt der Künstler das Urheberrecht nicht einzuräumen. In seiner Eigenschaft als Eigentümer kann der Besteller das Bauwerk abreißen. Er ist aber nicht berechtigt, durch Änderungen in die künstlerische Eigenart des Bauwerkes einzugreifen.

 

Die Rechtsordnung kennt kein allgemeines Persönlichkeits- auch keine allgemeines Urheberrecht. Der Urheber hat vielmehr nur die Persönlichkeitsrechte, die das KSchG im einzelnen aufführt.

 

Zu diesen Rechten der Persönlichkeit gehört, dass an dem Bauwerke nicht ohne Einwilligung des Urhebers Änderungen vorgenommen werden dürfen.

 

Das Urheberrecht ist grundsätzlich übertragbar, auch auf juristische Personen. Streitig ist hingegen, ob Urheberrechte von vorneherein und unmittelbar einer juristischen Person anfallen können. Erwirbt die juristische Person das Urheberrecht durch Rechtsübertragung, so erlangt sie ein abgeleitetes Urheberrecht, neben dem Persönlichkeitsrechte des Urhebers weiter bestehen können (Zweiturheberrecht). Eine die künstlerische Eigenart berührende Änderung wäre somit unzulässig.

 

Nach Auffassung von Roß kann eine juristische Person auch ein Ersturheberrecht mit allen persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen erwerben. Denn eine juristische Person hat nicht nur Vermögens- sondern auch Persönlichkeitsrechte. Im Aufbau der juristischen Person liegt kein Grund, ihr die Urheberrechtsfähigkeit nach der persönlichen Seite zu versagen.

 

Der Gesetzgeber ging der Entscheidung aus dem Wege, er wollte eine Stellvertretung in der Urhebertätigkeit weder anerkennen noch ablehnen. Das RG (Z 34, 106) erkennt das Ersturheberrecht eines Verbandes für ein von seinen Mitgliedern ausgearbeitetes und zusammengestelltes Schriftwerk an.

 

Das Kammergericht schreibt nach § 15a KSchG das ursprüngliche Urheberrecht grundsätzlich der juristischen Person zu, die den Film für ihre Rechnung durch Angestellte anfertigen lässt. Hingegen ist nach Roß die Meinung von RGSt 48, 331 abzulehnen, nach der eine juristische Person nicht Urheberin eines Schriftwerks sein kann, weil sie zu geistiger Tätigkeit nicht fähig sei.

 

Wenn der Angestellte auf Grund des Dienstvertrags eine künstlerische Tätigkeit für den Geschäftsherrn entwickelt und das Kunstwerk Ergebnis dieser Tätigkeit ist, entscheidet sich die Frage, ob der Angestellte oder der Geschäftsherr Urheber ist, nach dem Inhalt des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags. Möglich ist eine Abrede, dass der Angestellte Urheber wird und sein Urheberrecht dem Geschäftsherrn überträgt. Die Folge wäre, dass die Persönlichkeitsrechte beim Urheber verblieben.

 

Dieses Ergebnis stellt jedoch nach Roß das Verhältnis des Dienstpflichtigen zum Geschäftsherrn auf den Kopf. Die Abrede wird daher so auszulegen sein, dass das Urheberrecht nicht als Recht des Angestellten, sondern von vorneherein und unmittelbar als Recht des Geschäftsherrn entsteht, so dass die Persönlichkeitsrechte ausschließlich dem Geschäftsherrn anfallen. Diese Abrede kann auch stillschweigend vereinbart werden.

 

Der Geschäftsherr wird Urheber, wenn und soweit der Anstellungsvertrag auf die Herstellung von Kunstwerken zielt, deren geschäftliche Verwertung ohne den Besitz des Urheberrechts nicht möglich ist /RGZ 110, 395). Trifft das im Einzelfalle zu, so wird der Vertragswille der Beteiligten kaum dahingehend auszulegen sein, dass der Angestellte berechtigt sein soll, Änderungen des Werkes zu widersprechen, wenn der Geschäftsherr diese vorzunehmen wünscht.

 

Roß bespricht einen Fall, den das Reichsgericht zu entscheiden hatte (RGZ 110, 393). Der Architekt führte in diese die Inneneinrichtung eines Weinlokales durch und fotografierte sein Werk. Nach Auffassung des Reichsgerichts falle das Urheberrecht dem Geschäftsherrn zu, soweit der Dienstvertrag auf die Herstellung von Kunstwerken ziele, deren geschäftliche Verwertung ohne den Besitz des Urheberrechts nicht möglich wäre. Im vorliegenden Falle stehe das Urheberrecht aber dem Angestellten zu, da dessen einmalige Anpassung der Einrichtung eine Wiederholung ausschließe.

 

Roß kritisiert dieses Urteil als widersprüchlich und möchte das Urheberrecht alleine bei dem Geschäftsherrn belassen.

 

Weiterhin stellt sich Roß auf die Seite von anderen reichsgerichtlichen Urteilen (JW 1924, 688 Nr. 20, Bolze 18 Nr. 98), in denen das RG annimmt, dass nach dem Willen des Schaffenden und des Geschäftsherrn das urheberrechtliche Ergebnis das des Geschäftsherrn wird.

§ 1 AllgemeinesDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.§ 2 Geschützte Werke(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

4.  Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und derangewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Erfordernis der Anregung des ästhetischen Gefühls findet sich im heutigen urheberrechtlichen Sprachgebrauch nicht. Nach der Auswertung der älteren Literatur ist davon auszugehen, dass dieses Merkmal im Grunde von dem Merkmal der schöpferischen Tätigkeit umfasst wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der teilweise Urheberrechtsschutz eines Bauwerkes wird auch noch heute anerkannt. So kann zum Beispiel nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus eines Gebäudes Urheberschutz genießen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Rechtslage ist heute völlig anders. Mit der Einführung des Grundgesetzes gibt es ein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch besondere Persönlichkeitsrechte, wie das Urheberpersönlichkeitsrecht.

 

Nach heutigem dogmatischem Verständnis kann das Urheberrecht nicht übertragen werden, nur die aus dem Urheberrecht fließenden Nutzungsrechte. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht übertragen werden.

 

 

Nach heutiger Rechtlage haben juristische Personen auch Persönlichkeitsrechte. Dennoch können juristische Personen kein Urheberpersönlichkeitsrecht erwerben.

 

Die damalige Rechtsprechung des Reichsgerichts war uneinheitlich.

 

 

 

 

 

 

 

Hier ist zu beobachten, dass die Entscheidung des Reichsgerichts in einer Strafsache gefällt wurde.

 

Eine Abrede, wer Urheber eines Werkes im Rahmen eines Dienstverhältnisses wird, ist nach heutigem Recht nicht möglich. Nach heutigem Verständnis bleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht auch bei Dienstverhältnissen stets beim Schöpfer des Werkes. Allerdings sind Änderungen nach Treu und Glauben (43 iVm 39 II UrhG) zulässig. Der Umfang der erlaubten Änderungen richtet sich auch nach dem betrieblichen Zweck der Verwendung des Werkes.

 

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die frühere Rechtlage zur Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechtes viel urheberfeindlicher als heute war. Die Entscheidungen des Reichsgerichts sind uneinheitlich.