Müssen Minderjährige beim Schwarzfahren auch das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlen?

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Schwarzfahren helfe ich Ihnen gerne als Anwalt im Strafrecht. Wenn Sie strafrechtliche Probleme wegen Schwarzfahren haben, empfiehlt es sich immer, einen Anwalt zu beauftragen.

Das Schwarzfahren von Minderjährigen ist rechtlich sehr umstritten. Anhand eines ausgedachten Beispiels soll die Problematik hier veranschaulicht werden: Die 16jährige Emma (E) bekommt von ihrer Mutter (M) 50 EUR, um sich für ihre Fahrten zur Schule eine Monatskarte bei den städtischen Verkehrsbetrieben (V) zu kaufen. E kauft sich mit diesen 50 EUR aber lieber neue Schuhe und fährt schwarz.

1. Kann V von E das erhöhte Beförderungsentgelt oder wenigstens den einfachen Fahrpreis verlangen?

V könnte gegen E einen Anspruch aus § 631 auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, des einfachen Fahrpreises, haben. Dazu müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen V und E zustande gekommen sein. Ein Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag über die Beförderung von Personen oder Sachen1. Verträge kommen durch zwei wirksame, inhaltlich übereinstimmende und miteinander korrespondierende Willenserklärungen zustande. Das Angebot der V stellt eine invitatio ad offerendum dar; sie bietet jedem potentiellen Fahrgast die Möglichkeit, ihr Angebot anzunehmen. Jedoch fehlt bei der invitatio offerendum der Rechtbindungswille, V kann sich also vorbehalten, mit wem sie einen Dienstvertrag abschließen möchte und zB Betrunkenen oder Randalierern den Vertragsschluss verwehren. Im Ergebnis gleich geht Harder7 von dem Leistungsangebot der V von einer Realofferte aus. Eine Willenserklärung der V liegt also vor. Weiterhin müsste E das Vertragsangebot der V auch angenommen haben. Fraglich ist, ob das Abgeben der Willenserklärung der E auch konkludent durch eine schlüssige Handlung wie das Einsteigen in die Straßenbahn erfolgen kann. Nach der Lehre von den faktischen Vertragsverhältnissen2 (Haupt, bis 1989 auch Larenz)  können Verträge auch durch „sozialtypisches Verhalten“, präzisiert: zwei miteinander korrespondierenden Handlungen zustande kommen. Diese Lehre ist jedoch problematisch, da sie gegen das Prinzip der Privatautonomie verstoßen könnte. Verträge kommen nur zustande, weil die Beteiligten den Willen zum Vertragsschluss besitzen und nicht um sich einer Rechtssphäre mit einseitig gestellten Vertragsbedingungen systemkonform unterzuordnen. Der BGH und die hL gehen heute davon aus, dass in den Fällen des Massenverkehrs Verträge durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Die Annahme, die man als sozialtypisches Verhalten bezeichnen kann, ist eine rechtsgeschäftliche Willensbetätigung3, dh das der Vertrag aufgrund einer Willensbetätigung und nicht aufgrund eines (sozialtypischen) Verhaltens, welches nur ein Indiz für den Willen sein kann, zustande kommt.

Die Privatautonomie wird dadurch gewahrt, dass der Fahrgast ja auf einen Vertragschluss verzichten kann, indem er nicht einsteigt. Eine Angebotsannahme seitens der E liegt vor. Die Annahmeerklärung der V ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, nach § 151 S. 1 kann deshalb auf sie verzichtet werden, bzw. liegt sie nach Harder als Gebrauchshandlung vor.

Kann durch die Ausgabe der 50-€-Note zum Erwerb einer Monatsfahrkarte an seine Tochter die Einwilligung des M für die Schulfahrten der E nach § 110 bejaht werden?

E ist erst 16 Jahre alt und somit nach § 106 beschränkt geschäftsfähig. Der Werkvertrag mit der V bringt ihr nicht nur einen rechtlichen Vorteil, denn sie ist ja verpflichtet, das Beförderungsentgelt zu zahlen. Nach § 107 benötigt sie zu einer Willenserklärung, durch welche sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, oder sie bewirkt die vertragsgemäße Leistung nach § 110 mit Mitteln, die ihr zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. § 110 kann nach Harder nur unter der Voraussetzung angewandt werden, dass die Mittelüberlassung ohne Zustimmung, also auch konkludent wie die Ausgabe der 50-€-Note zum Erwerb einer Monatsfahrkarte an E, erfolgte. Ansonsten müsste § 107 als lex specialis und nicht § 110 angewandt werden. Eine „konkludente Generaleinwilligung durch Mittelüberlassung“ würde den Vertrag wirksam werden lassen, ob der Minderjährige den Vertrag erfüllen kann oder nicht. Diese Folgerung verstößt jedoch gegen die teleologische Auslegung des § 110, dem Minderjährigenschutz, und ist daher abzulehnen. Wie auch aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich, fallen unter § 110 nur Rechtsgeschäfte, welche vom Minderjährigen bewirkt werden. Das Rechtsgeschäft wird folglich erst mit der Bewirkung der Leistung wirksam, auch rückwirkend8.

Entscheidend ist jedoch, dass der Vertragsschluss der E mit der V bereits mit dem Einsteigen in die Bahn zustande kam, wofür eine Einwilligung des M nach § 107 vorlag. Einen Verstoß gegen den Minderjährigenschutz liegt hier nicht vor, denn es ist ja gerade der Sinn der Einwilligung nach § 107, dass der Minderjährige auch rechtlich unvorteilhafte Geschäfte abschließen kann.

Die Einwilligung kann für jede Fahrt einzeln erfolgen oder auch für eine Vielzahl von Fahrten wie im vorliegenden Fall (Generaleinwilligung). Die Generaleinwilligung darf allerdings nicht die Grenze zu einer Erweiterung der Geschäftsfähigkeit überschreiten6, was hier nicht der Fall ist, da von einer zwar einmaligen, aber sich stetig erneuernden Einwilligung ausgegangen werden kann.

Fraglich ist, ob die Zustimmung des M auch für die Schwarzfahrt gilt.

Nach § 133 sind Willenserklärungen grundsätzlich auslegungsbedürftig, es kann davon ausgegangen werden, dass die Einwilligung des M nur unter der Bedingung erfolgte, dass E die Fahrt mit einer gültigen Monatskarte antrete. In der Praxis kann nicht von einer bedingten Einwilligung ausgegangen werden, allenfalls von einer stillschweigenden Bedingung. Würde man die stillschweigende Bedingung bejahen, würde das zu dem abstrusen Ergebnis führen, dass nach § 158 kein Werkvertrag zustande gekommen wäre.

Wie oben angeführt kam Vertragschluss bereits mit dem Einsteigen in die Straßenbahn zustande, und die Bedingung kann also nur am Einsteigen, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, geknüpft werden kann. Das wirft die Frage auf, ob die Bedingung eine aufschiebende oder auflösende Wirkung entfalten soll.

Eine aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung) nach § 158 I ist eine Bedingung, welche die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts hinausschiebt, bis das bedingte Ereignis eintritt. Ein Rechtsgeschäft, das unter dieser Bedingung zustande kam, tritt hinsichtlich der mit der Bedingung verknüpften Rechtsfolge in einen Schwebezustand ein. Das würde dazu führen, dass im vorliegenden Fall die Rechtsfolge, also die Genehmigung, zu einem Schwebezustand des Beförderungsvertrages führen würde. Nach § 108 I würde E also aufgrund eines schwebend unwirksamen Vertrags befördert, darüber hinaus  bliebe sie bei der Beförderung ohne vertraglichen Schutz.

Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass alle Rechtsgeschäfte bedingungsfreundlich sind. Nach einer verbreiteten Ansicht, vor allem von Harder4 vertreten, ist die Einwilligung bedeutungslos, da sie an eine Bedingung, nämlich den Erwerb des gültigen Fahrausweises, geknüpft ist. Ferner führt Harder aus, dass die Einwilligung kein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft darstellt.

Genehmigungen allerdings sollen von ihrer Konstruktion her zu einer Aufhebung des Schwebezustands führen und nicht einen neuen begründen. Nach der hM5 sind Genehmigungen daher bedingungsfeindlich und entfalten keine Wirkungen. Der Schwebezustand ist nur erträglich, wenn der Empfänger mit der Bedingtheit einverstanden ist, welches zum Nachteil der V gereichen würde. Das würde zu einer unwirksamen Genehmigung und ergo zu einem nichtigen Beförderungsvertrag der E führen, daher ist davon nicht auszugehen.

Als Absicherung dieser Argumentationsstruktur kann auch § 162 I verwendet werden. Dieser besagt, dass bei Verhinderung des Eintritts der Bedingung von einer Partei wider den Grundsätzen von Treu und Glauben, die Bedingung als eingetreten gilt. Fraglich ist, ob E zu dieser Partei zugerechnet werden kann. Bei einer 16jährigen Gymnasiastin ist analog zu § 828 III die Einsichtsfähigkeit für das Schwarzfahren unbedingt zu bejahen.

Es könnte auch eine auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) nach § 158 II vorliegen. Danach entfaltet das Rechtsgeschäft zuerst seine Wirkung, bei Eintritt der Bedingung entfällt diese jedoch. Als Bedingung kann das Entrichten des Beförderungsentgelts gesehen werden. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass die Genehmigung nur für den Abschluss des Beförderungsvertrags gilt, und sie unabhängig davon bestehen bleibt, ob E für die Fahrt bezahlt oder nicht. Der Beförderungsvertrag ist also zustande gekommen, V kann von E den einfachen Fahrpreis verlangen.

2. Kann V von E auch das erhöhte Beförderungsentgelt verlangen?

In Anlehnung an Weth9 kommen bei einem wirksamen Beförderungsvertrag drei verschiedenen Arten in Betracht, durch die ein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts der E entsteht

1. Durch individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) bedarf besonderer vertraglicher Vereinbarung. Nach § 340 I S. 1 kann dann der Gläubiger von dem Schuldner statt Erfüllung die verwirkte Strafe verlangen. § 340 I S. 2 besagt weiterhin, dass das Verlangen der Konventionalstrafe den Anspruch auf Erfüllung ausschließt. Bei Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes müsste E folglich nicht den einfachen Fahrpreis bezahlen. Grundsätzlich entfällt der Strafanspruch, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat10. Allerdings können die Vertragsparteien dahingehend abweichende Regelungen treffen, dass die Vertragsstrafe auch verschuldensunabhängig zu leisten ist11

2. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Beförderungsverträgen, bei denen nicht durch Rechtsverordnung ein erhöhtes Beförderungsentgelt festgelegt wurde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 309 Nr. 6 eine Bestimmung unwirksam, durch welche sich der Verwender bei Zahlungsverzug eine Vertragsstrafe versprechen lässt. Beim Schwarzfahren liegt jedoch kein Zahlungsverzug vor, vielmehr handelt es sich um Nichtleistung seitens der E. Die Wirksamkeit der Konventionalstrafe nach § 309 Nr. 6 muss also bejaht werden. Allerdings erklärt § 307 Geschäftsbedingungen für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 II Nr. 1 werden davon im Zweifel auch Bestimmungen erfasst, welche mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, also hier des Verschuldenserfordernisses des § 339, nicht zu vereinbaren ist. Wenn die V allerdings nachweisen kann, dass ein besonderes Bedürfnis für die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe besteht12, und diese mit Recht und Billigkeit zu vereinbaren ist, bleibt sie wirksam. Das ist hier der Fall, die V könnte die Geschäfte des Massenverkehrs nicht mehr ordnungsgemäß abwickeln, wenn sie jedem Schwarzfahrer nachweisen müsste, dass sein Entschuldigungsgrund nicht vorliegt. Trotzdem ist dieses Ergebnis zu hart und nicht mit § 307 zu vereinbaren, Abhilfe würde eine Beweislastumkehr schaffen.

3. Durch die Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. E benutzte eine Straßenbahn, somit kann festgestellt werden, dass die EVO nicht anwendbar ist. Nach § 9 der allgemeinen Beförderungsbedingungen fällt ein erhöhtes Beförderungsentgelt nicht an, wenn die Beschaffung oder Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

Angefügt sei, dass der öffentliche Nahverkehr auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig ist. Daraus kann sich ergeben, dass eine Schwarzfahrt auch gerechtfertigt sein kann, wenn es für den Fahrgast eine unbillige Härte darstellen würde, auf die Fahrt zu verzichten. E traf jedoch ein Verschulden. Trotz dass sie über die Mittel zum Erwerb eines Fahrausweises verfügte, löste sie keinen.

Nach allen drei aufgeführten Arten kann V von E aufgrund der jeweiligen Beförderungsbestimmungen (auch Verordnung) die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts verlangen.

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1)      Creifelds Rechtswörterbuch, 17. Auflage 2002, S. 179

2)      Larenz AT, 6. Auflage 1983, § 28 II, S. 522 ff.

3)      Palandt, 57. Auflage 1998, Vorb. § 145, Rdnr. 26

4)      Harder, NJW 1990, 857 ff.

5)      Jauernig, in Jauernig-BGB-Kommentar, 7. Auflage 1994, § 158 Nr. 4

6)      BGHZ 47, 352

7)      Harder, NJW 1990, 857 ff.

8)      Jauernig, in Jauernig-BGB-Kommentar, 7. Auflage 1994, § 110 Nr. 1b (2)

9)      Weth, JuS 1998, 795 ff.

10)  Palandt, 57. Auflage 1998, § 339, Rdnr. 2

11)  BGHZ 72, 174

12)  BGH NJW 1985, 56 ff.