Medienstrafrecht – was haben Unternehmer zu beachten?

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Bei vielen urheberrechtlichen Problemen wird vergessen, dass es im Urheberrecht auch strafrechtliche Vorschriften gibt. Daher ist es in manchen Fällen geboten, sich auf einen neben dem Urheberrecht auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen. Das gilt insbesondere im Äußerungsrecht, wo neben einer Abmahnung noch eine empfindliche Verurteilung wegen Verleumdung oder übler Nachrede dem Abgemahnten droht. Denn bereits die Weitergabe eines Gerüchts mit dem ausdrücklichen Hinweise, man habe nur das Gerücht gehört, stellt bereits eine üble Nachrede dar.

Im Folgenden habe ich an einer Fallstudie dargestellt, welche Straftaten von Medienunternehmern begangen werden können. Zur Veranschaulichung wurde der fiktive Fall eines Mandanten gebildet, der einen Spartenfernsehkanal für Horrorfilme gründen möchte.

I. Fiktiver Fall:
Der Mandant möchte einen Spartenfernsehkanal in der Rechtsform einer GmbH gründen und dabei über die besonderen strafrechtlichen Risiken beraten werden. Er beabsichtigt, blutrünstige Horrorfilme aus südkoreanischer Produktion und Videos von der Internetplattform youtube zu senden. Weiterhin möchte er durch die Aufnahme von Home-Shopping-Programmbestandteilen Einnahmen erzielen.

II. Wer kann sich strafbar machen?
1) Die Handlung einer natürlichen Person
Das deutsche Strafrecht, wozu auch das Medienstrafrecht zählt, knüpft grundsätzlich an die Handlung einer natürlichen Person, also eines Menschen, an.[1] Grundsätzlich kann daher ein Medienunternehmen nicht für die Handlungen seiner Mitarbeiter haften.[2] Im Strafrecht haftet immer derjenige, der eine Handlung ausführt. Bei einem Medienunternehmen kommen dabei nach § 14 II StGB die Personen in Betracht, die das Medienunternehmen ganz oder zum Teil leiten. Das sind zum Beispiel die verantwortlichen Redakteure oder die Personen, die bestimmen, welches Programm gesendet wird. Aber auch der Inhaber des Medienunternehmens selbst kann sich strafbar machen, zum Beispiel wenn er eine Anweisung zu einer Handlung gibt, die ein Strafgesetz verwirklicht.[3]

2) Die Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH steht in der strafbaren Verantwortung, § 14 I Nr. 2 StGB. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass derjenige in die strafrechtliche Verantwortung genommen wird, dem die Leitung obliegt. Eine strafrechtliche Verantwortung setzt voraus, dass der Handelnde seine Handlungsentscheidung frei und in eigener Verantwortung treffen konnte.[4] So kann sich also beispielsweise nicht der Programmchef entlasten, dass er einem Techniker die Anweisung gab, einen bestimmten Film zu senden. In diesem Falle würde sich nur der Programmchef und nicht der Techniker strafbar machen.

3) Die Haftung der Gesellschafter
Da beabsichtigt wird, die Axel-Springer AG als Gesellschafterin der GmbH aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass die Axel-Springer AG Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen haben kann. Denn nach § 37 GmbHG können die Gesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss dem Geschäftsführer in jeder beliebigen Angelegenheit der Geschäftsführung bindende Weisungen erteilen.[5] Zur Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses genügt nach § 47 I GmbHG die einfache Mehrheit. Problematisch wird es, wenn die Axel-Springer-AG über 50% der Geschäftsanteile der GmbH hat und den Geschäftsführer der GmbH zu einer strafbaren Handlung anweist. Hier wird die Frage aufgeworfen, inwiefern sich die restlichen Gesellschafter strafbar machen.

Denn immerhin hat das Organ, dem sie angehören, dann eine Straftat begangen. Nach Auffassung des BGH kommt eine Strafbarkeit jedoch nicht in Frage, wenn die übrigen Gesellschafter unter vollem Einsatz ihrer Mitwirkungsrechte das ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um die Weisung zur Begehung einer strafbaren Handlung zu verhindern.[6] Wenn die Axel-Springer AG durch ihr Abstimmungsverhalten also eine Straftat begehen möchte, müssten die üblichen Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung also dagegen stimmen. Auch wenn der strafbare Gesellschafterbeschluss auch mit den Gegenstimmen zustande gekommen wäre, ändert das nichts an der Pflicht der übrigen Gesellschafter, dagegen zu stimmen.

III. Einzelne Straftatbestände
1) § 131 StGB (Gewaltdarstellung)
Nach § 131 I, II StGB wird bestraft, wer grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder das Grausame oder unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet. In Absatz II der Norm wird auch die Verbreitung durch Rundfunk, worunter auch die Sendung eines Fernsehkanals fällt, unter Strafe gestellt.[7]
Die vom Mandanten beabsichtigte Ausstrahlung von Horrorfilmen muss deshalb den unten darzustellenden Kriterien entsprechen, um nicht den Straftatbestand des § 131 zu unterfallen.

a) Was versteht man unter Gewalttätigkeiten?
Unter Gewalttätigkeiten versteht man die Darstellung von aggressiven, die körperliche Integrität unmittelbar verletzenden oder gefährdenden Verhaltens.[8] Pflichtwidriges Unterlassen, wie zum Beispiel das Ertrinken-, Verbrennen- oder Erfrierenlassen fallen nicht unter den Begriff der Gewalttätigkeiten.[9]

b) Gegen wen darf sich die Gewalt richten?
Verboten ist die Verbreitung von Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen. Unter menschenähnlichen Wesen versteht man Wesen, die bei objektiver Betrachtung ihrer äußeren Gestalt nach Ähnlichkeit mit einem Menschen aufweisen.[10] Erlaubt ist hingegen die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen Tiere.[11]
Fraglich ist, ob sich die Gewalt auch gegen denkende und sprechende Tierfiguren richten darf. Unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache[12] wird nur auf menschenähnliche Wesen abgestellt, die ihrer äußeren Gestalt nach Ähnlichkeit mit einem Menschen haben. Nach der äußeren Gestalt hat eine Tierfigur aber keine Ähnlichkeit mit dem Menschen. Eine Ähnlichkeit besteht nur durch die Fähigkeiten zu Sprechen und zu Denken der inneren Gestalt nach. Deshalb fallen Gewalttätigkeiten gegen Tiere nicht unter den Tatbestand.[13] Auch die Darstellung von Vandalismus[14] oder die Gewalt gegen Sachen ist nach § 131 StGB nicht strafbar.

c) Was versteht man unter der Verherrlichung von Gewalttätigkeiten?
Die Darstellung von Gewalttätigkeiten ist nur strafbar, wenn sie noch ein weitergehendes Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eines dieser Merkmale ist das Verherrlichen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn die Gewalttätigkeiten in einem positiven Bewertungszusammenhang dargestellt werden.[15] Die Gewalttätigkeiten müssen beispielsweise als reizvolles, keinesfalls verwerfliches Abenteuer geschildert werden oder als billigenswertes Mittel, um sich im Leben durchzusetzen. Ein Verherrlichen von Gewalttaten liegt aber nicht vor, wenn die Handlungen bewusst als Mittel der Glorifizierung eines aufopfernden, selbstlosen Heldentums dargeboten wird.[16] Das Tatbestandsmerkmal ist jedoch auch nicht erfüllt, wenn eine Gewalttätigkeit als niederträchtig dargestellt wird. Das ist der Fall, wenn eine Fernsehsendung zum Beispiel einen Mord zwar blutrünstig, aber in einem negativen Bewertungszusammenhang darstellt.

2) § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
Nach § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 4 II Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

a) Die offensichtliche Eignung zur Gefährdung
Nach § 4 II S. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags sind Sendungen umfasst, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Diese Anforderungen entsprechen der Regelung des § 15 II Nr. 5 JuSchG.[17]

b) Die Regelung des § 15 II Nr. 5 JuSchG als Auslegungshilfe
§ 15 II Nr. 5 JuSchG verbietet demnach die Ausstrahlung von Fernsehsendungen, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden. Die Gefährdung ist dann als schwer anzusehen, wenn bereits die abstrakte Möglichkeit einer gravierenden sozialethischen Desorientierung vorliegt.[18] Die Gefährdung ist offensichtlich, wenn sie klar zutage tritt und jedem für Jugenderziehung und Jugendschutz Aufgeschlossenen sofort ins Auge springt.[19] Die Werbung für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung, die Verherrlichung des Drogenanbau- und Konsums,[20] die Verherrlichung des Suizids[21] und die öffentliche Aufforderung zu Straftaten sind davon erfasst. Diese Vorschrift umfasst auch Sendungen, die von den anderen Tatbestandsalternativen des § 15 JuSchG nicht umfasst sind. So wird von § 15 II Nr. 5 JuSchG auch das exzessive Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) umfasst, was nach § 15 II Nr. 1 JuSchG nicht strafbar ist.[22]

Diese oben aufgeführten Inhalte unterliegen einem absoluten Verbreitungsverbot im Rundfunk, was aus dem Umkehrschluss von § 4 II S. 2 JuSchG folgt.[23] Auch wenn das Medienunternehmen dafür Sorge trägt, dass nur Erwachsene diese Sendung sehen, ist die Sendung von Programmen mit diesem Inhalt strafbar.[24]

3) § 14 Heilmittelwerbegesetz
Nach § 14 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) macht sich strafbar, wer dem Verbot der irreführenden Werbung nach § 3 HWG zuwiderhandelt. Es ist verboten, Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit zuzuschreiben, die sie nicht haben. Weiterhin darf nicht fälschlich der Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, dass bei bestimmungsmäßigem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge der Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen begründen ebenfalls die Strafbarkeit nach § 14 HWG.

Der Straftatbestand nach § 14 HWG wird von 16 UWG größtenteils umfasst. Denn bei § 14 HWG wird durch die Anpreisung der besonderen Eigenschaften nämlich ein besonders günstiges Angebot hervorgerufen. Der oben dargstellte Regelkatalog sollte bei der Reklame für Heilmittel unbedingt beachtet werden. Bezüglich der Einschränkung der strafrechlichten Haftung gelten die Ausführungen zu § 16 UWG.

4) § 59 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Nach § 59 Nr. 7 iVm § 11 S. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) darf ein Lebensmittel nicht unter einer irreführenden Bezeichnung oder mit irreführenden Darstellungen beworben werden. Es dürfen insbesondere keine zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben oder sonstigen Aussagen über die Eigenschaften des Lebensmittels gemacht werden. Auch dürfen dem Lebensmittel keine Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Weiterhin darf auch nicht zu verstehen gegeben werden, dass das Lebensmittel eine besondere Eigenschaft habe, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben. Dem Lebensmittel darf auch nicht der Anschein eines Arzneimittels gegeben werden.

Auch kosmetische Mittel dürfen nach § 59 Nr. 13 iVm 27 I S. 1 LFGB nicht irreführend beworben werden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die verbotene Werbung nach dem LFGB und HWG setzt keine Irreführung durch unwahre Angaben voraus. Es genügt, dass die Irreführung durch wahre Angaben verursacht wurde.

5) § 106 Urhebergesetz (Unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke)
Nach § 106 des Urhebergesetzes (UrhG) macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen und ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich wiedergibt. Die Strafdrohung beträgt drei Jahre; der Versuch ist nach § 106 II UrhG strafbar.

a) Die Schöpfungshöhe der auf youtube gezeigten Filme
Der Mandant beabsichtigt, Filme, die auf youtube gezeigt werden, in sein Fernsehprogramm aufzunehmen und zu senden. Nach § 15 II Nr. 2 UrhG umfasst die öffentliche Wiedergabe auch das Senderecht nach § 20 UrhG. Das Senderecht ist demnach das Recht, ein Werk durch Fernsehrundfunk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei den Filmen, die auf youtube eingestellt werden, handelt es sich um Filmwerke nach §§ 88 ff. UrhG. Nach § 94 I UrhG hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, seinen Film zu senden. Bei youtube werden oftmals auch sehr einfache Filme gezeigt, die die nach § 2 II UrhG geforderte Schöpfungshöhe nicht erreichen. Das bedeutet, dass diese Filme nicht eine persönliche geistige Schöpfung, sondern nur ein einfaches Alltagserzeugnis darstellen.[36] Aber auch diese Filme, die die geforderte Schöpfungshöhe nicht erreichen, sind nach § 95 UrhG vom Urheberschutz nach § 94 UrhG umfasst. Bei Filmen, die nicht die geforderte Schöpfungshöhe haben, richtet sich die Strafbarkeit nach § 108 I Nr. 7 UrhG. Die Strafdrohung des § 108 I Nr. 7 UrhG beträgt ebenfalls drei Jahre. Daraus folgt also, dass die Filme, die auf youtube gezeigt werden, unter dem Schutz des Urheberrechtes stehen.

b) Die Einwilligung der Filmhersteller
Wenn ein Medienunternehmen diese Filme auf youtube ausstrahlt, kommt eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG nur in Betracht, wenn das Medienunternehmen ohne Einwilligung der Filmhersteller handelt. Ob eine solche Einwilligung vorliegt, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen von youtube.
Nach Nr. 10.1 der Nutzungsbedingungen wird youtube mit dem Hochladen eines Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz eingeräumt. Das bedeutet, dass youtube berechtigt ist, diese Videos zu senden. Da diese Lizenzeinräumung nicht-exklusiv ist, hat der Filmhersteller noch das Recht, weiteren Medienunternehmen an seinem Filmwerk Nutzungsrechte einzuräumen.

c) Die Strafbarkeit zum Nachteil von youtube-Nutzern
Fraglich ist, ob der nachfolgende Satz in Nr. 10.1. der Nutzungsbedingungen eine Einwilligung der Filmhersteller zur Sendung ihrer Filme darstellt. Demnach wird „…jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang [eingeräumt].“

Nach Nr. 1.2 der Nutzungsbedingungen wird die Datenschutzrichtlinie[37] und die youtubes community-Richtlinien[38] zusammen als Bestimmungen bezeichnet. In diesen Bestimmungen findet sich aber keine Aussage darüber, wie Nutzer von youtube mit den eingestellten Videos umgehen dürfen. Nach Nr. 10.1 der Nutzungsbedingungen ist es den Nutzern gestattet, die eingestellten Filme zu vertreiben. Damit ist nach objektiver Auslegung wohl das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG gemeint. In den Nutzungsbestimmungen werden weiterhin noch Nutzungsrechte eingeräumt, so dass das die Einräumung des Vertriebsrechts nur als beispielhafte Aufführung gewertet werden kann. Demnach werden also allen Nutzer umfassende Nutzungsrechte, worunter auch das Senderecht nach § 20 UrhG fällt, eingeräumt.

Es stellt sich weiterhin die Frage, was unter der „Lizenzeinräumung in dem durch die Funktionalität der Webseite erlaubten Umfang“ zu verstehen ist. Dieser Satz ist wohl dahingehend auszulegen, dass sich das Erlaubte aus der Funktionalität ergibt. Das liefe auf eine Generaleinwilligung der Gestalt heraus, dass mit den auf youtube hochgeladenen Videos jedermann verfahren kann wie er will. In der Zusammenschau mit der oben angesprochenen umfassenden Nutzungsrechteinräumung kann aus diesem Satz keine Einschränkung der Generaleinwilligung abgeleitet werden.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Mandant bei Ausstrahlung eines auf youtube eingestellten Videos das Sendeunternehmen nicht nach § 106 UrhG zum Nachteil des Filmherstellers strafbar macht. Strafanzeigen von einzelnen youtube-Nutzern, die ihre Videos bei youtube eingestellt haben, hätte der Mandant also nicht zu befürchten.

d) Die Strafbarkeit zum Nachteil von youtube
Allerdings ist Nr. 6.1 der Nutzungsbestimmungen (Generelle Nutzungsbeschränkungen) zu beachten. Darin heißt es, dass Nutzerübermittlungen, also die eingestellten Videos, ohne Einwilligung von youtube nicht über irgendein Medium vertrieben werden darf. Ein Medium ist jedes Mittel, welches der Kommunikation und Publikation dient, also auch das Fernsehen.[39] Auch wenn der Begriff des Vertreibens als Verbreitung im Sinne des § 17 UrhG verstanden werden kann, ergibt sich nach der Auslegung von Nr. 6.1 der Nutzungsbestimmungen ein Verbot des Zugriffs „…zu anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist.“ Nach Nr. 6.1 der Nutzungsbestimmungen wird also die Nutzung der auf youtube eingestellten Videos verboten.

Dieses Verbot muss in der Zusammenschau mit der Generalermächtigung in Nr. 10.1 der Nutzungsbestimmungen gesehen werden. In Nr. 10.1 räumen die Filmhersteller den Nutzern alle Nutzungsrechte ein. Das hat zur Folge, dass die Filmhersteller nicht gegen einzelne Nutzer wegen einer Verletzung ihrer Nutzungsrechte vorgehen können. In Nr. 6.1 wird den Nutzern von youtube jede kommerzielle Nutzung der eingestellten Videos untersagt. Daraus folgt, dass dem Mandanten aufgrund der Nutzungsbestimmungen keine Einwilligung zur Sendung von auf youtube eingestellten Videos erteilt wird. Ein Sendung dieser Videos würde somit eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG begründen. Da die Ausstrahlung eines solchen Videos geschieht, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle nicht unerheblichen Umfangs zu sichern, ist die Qualifikation des § 108a I UrhG erfüllt. Demnach beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

e) Die Strafbarkeit zum Nachteil von Filmherstellern, deren Filme ohne Einwilligung bei youtube eingestellt wurden
Die Sendung von Videos, die von youtube-Nutzern entgegen den Nutzungsrechten der Filmhersteller eingestellt wurden, ist natürlich auch strafbar. Denn die Filmhersteller haben keine Einwilligung erteilt. In diesem Falle läge allein eine Strafbarkeit zum Nachteil der Filmhersteller vor.

[1] Hamburger Kommentar-Liesching, 11. Teil, 1. Kapitel, 87. Abschnitt, Rn 1.
[2] Hamburger Kommentar-Liesching, 11. Teil, 1. Kapitel, 87. Abschnitt, Rn 2.
[3] Tröndle/Fischer § 14, Rn 16.
[4] Tröndle/Fischer § 14, Rn 13.
[5] Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, § 38 Rn 710.
[6] BGH, Urteil vom 06-07-1990 – 2 StR 549/89.
[7] LK-Bubnoff § 131, Rn 30.
[8] BVerfGE 87, 227.
[9] Blei JA 1973, 169, 170.
[10] BT-Drs. 15/1311 S. 2.
[11] Tröndle/Fischer § 131, Rn 5.
[12] BT-Drs. VI/3531, S. 7
[13] Tröndle/Fischer § 131, Rn 5.
[14] Greger NStZ 86, 8.
[15] LK-Bubnoff § 131, Rn 22.
[16] Hamburger Kommentar-Liesching, 10. Teil, 1. Kapitel, 81. Abschnitt, Rn 21.
[17] Hamburger Kommentar-Liesching, 10. Teil, 1. Kapitel, 82. Abschnitt, Rn 9.
[18] Schumann in Lenckner-FS, S. 565, 579.
[19] BGHSt 8, 80, 87.
[20] VG Köln BPS-Report 3/1981, 3.
[21] Bauer/Selg, JMS-Report 6/2000, S. 62 ff.
[22] Hamburger Kommentar-Liesching, 10. Teil, 1. Kapitel, 81. Abschnitt, Rn 25.
[23] Fechner Rn 438.
[24] Fechner Rn 438.
[25] Bornkamm § 16 UWG, Rn 10.
[26] Bornkamm § 16 UWG, Rn 12.
[27] Bornkamm § 16 UWG, Rn 11.
[28] Bornkamm § 16 UWG, Rn 9.
[29] BGH GRUR 2002, 182, 184.
[30] Bornkamm § 16 UWG, Rn 20.
[31] Bornkamm § 16 UWG, Rn 22.
[32] BGH GRUR 2001, 529, 531.
[33] BGH GRUR 2002, 360, 366.
[34] Bornkamm § 9 UWG, Rn 2.3.
[35] OLG Frankfurt NJW 2005, 157, 158.
[36] Wandtke/Bullinger-Bullinger UrhG § 2, Rn 22.
[37] http://www.youtube.com/t/privacy?gl=DE&hl=de
[38] http://www.youtube.com/t/community_guidelines?gl=DE&hl=de
[39] Stefan Hoffmann, Geschichte des Medienbegriffs, Hamburg 2002.
[40] Wandtke/Bullinger-Fricke UrhG, § 22 KUG, Rn 5.
[41] Wandtke/Bullinger-Fricke UrhG, § 22 KUG, Rn 14.
[42] OLG Hamburg AfP 1995, 508.
[43] BGH GRUR 1965, 495.
[44] OLG Hamburg ZUM 1996, 789, 790.
[45] OLG Köln AfP 1999, 377.
[46] LG Köln AfP 1996, 186, 187.
[47] OLG München AfP 1989, 570, 571.
[48] Wandtke/Bullinger-Fricke UrhG, § 22 KUG, Rn 20.