Kann ein Künstler die Nutzung eines von ihm kolorierten Fotos verbieten?

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Im Folgenden wird die Frage beantwortet, ob durch das Kolorieren ein Ausschliesslichkeitsrecht entsteht, das den Künstler dazu berechtigen würde, gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte vorzugehen.Wir unterstellen, dass er die Rechte hat, die für das Kolorieren nötig sind (Bearbeitungsrecht).

I. Schutzfähigkeit

Fraglich ist zunächst, ob durch eine Kolorisierung von Fotografien eine Bearbeitung entsteht, die nach § 3 UrhG eine eigenständige Schöpfung des Bearbeiters darstellt. Fotomontagen oder Retuschen von Lichtbildwerken führen nach Wantke/Bullinger § 2, Rn 115 zu deren Bearbeitung.

Wenn selbst Retuschen, die nur minimale und meist auch technisch bedingte Änderungen an Fotografien darstellen, bereits als Bearbeitung angesehen werden, muss das erst Recht für eine Kolorierung gelten. Nach Dreier/Schulze § 3 Rn 41 wird auch die Bearbeitung einer Fotografie urheberrechtlich geschützt, die lediglich die Farben verdreht (aus grün wird blau usw.= Picture Sampling). Im Hinblick auf die geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken seien auch derartige Bearbeitungen in der Regel urheberrechtlich geschützt.

Nach Fromm/Nordemann § 2, Rn 197 sind Farbmanipulationen eigenständige Werke nach § 2 I Nr. 5 UrhG ( Gesetzestext: Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden).

Dem ist nach meiner Meinung zuzustimmen. Denn eine Kolorisierung setzt eine große eigenschöpferische Leistung mit der Auswahl des richtigen Farbtons voraus, die viele menschliche Entscheidungen abverlangt und nur unzulänglich von einem Computer übernommen werden kann.

II. Untersagungsrecht

Nach § 3 UrhG werden Bearbeitungen, die die nötige Schöpfungshöhe erreichen, wie selbständige Werke geschützt. Der Schutz der Bearbeitung und des ursprünglichen Werkes bestehen demnach nebeneinander (Wantke/Bullinger § 3, Rn 2). Wenn nun ein Dritter eine kolorierte Fotografie benutzt, kann unser Mandant ihm diese Nutzung verbieten. Denn der Dritte hatte an dieser kolorisierten Fotografie keine Urheberrechte.

Da die kolorisierte Fotografie nicht gemeinsam mit dem ursprünglichen Fotografen geschaffen wurde, entsteht auch keine Miturheberschaft nach § 8 UrhG. Denn bei einer Bearbeitung handelt es sich nicht um eine von § 8 UrhG vorausgesetzte schöpferische Zusammenarbeit (Wantke/Bullinger § 8, Rn 18).

Daraus folgt, dass man die Kolorierung bei einer rechtswidrigen Nutzung aufgrund eines eigenständigen Rechtes verbieten kann. Er hat dabei also völlig freie Hand und ist insbesondere NICHT auf das gleichzeitige Verbieten der Nutzung seitens des Fotografen angewiesen.