Streitwerte bei Abmahnungen

Dr. Matthias Losert, LL.M.

Rechtsanwalt

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Im Folgenden findet sich ein kleiner Überblick über die Streitwerte bei Abmahnungen wegen Filesharing:

Amtsgericht Aachen: Streitwert beim Hochladen von 14 Musikdateien beträgt 3.000 EUR
Das Amtsgericht Aachen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem 14 Musikdateien in einer Tauschbörse hochgeladen wurden. Die abmahnende Kanzlei legte ihrer Gebührenforderung einen Gegenstandswert von 50.000 EUR zu Grunde. Das Amtsgericht hielt hingegen nur einen Streitwert in Höhe von 3.000 EUR für angemessen (AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az.: 115 C 77/10). Das Amtsgericht Aachen berücksichtigte dabei auch, dass es sich bei den Musikdateien um aktuelle Lieder handelte, die in der relevanten Verwertungsphase hochgeladen wurden.

Amtsgericht Halle an der Saale: Streitwert beim Hochladen eines Films beträgt 1.200 EUR
Das Amtsgericht Halle an der Saale nahm einen Streitwert von 1.200 EUR beim Hochladen eines Films an. Es führte in seinem Urteil vom 24.11.2009, Az 95 C 3258/09 wie folgt aus:

„Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).

Zu berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.“

Das Amtsgericht Halle kam zu dem Ergebnis, dass ein Streitwert in Höhe von 1.200 EUR der Gebührenforderung zu Grunde zu legen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Halle wurde von dem zuständigen Oberlandesgericht Naumburg nicht aufgehoben. Ferner wird diese Auslegung von dem Landgericht Darmstadt geteilt. Folglich ist an einem Streitwert in Höhe von 1.200 EUR beim Hochladen eines Films festzuhalten.