Hauptmieter haftet bei Abmahnung wegen Filesharing nicht für Untermieter, Landgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013 – 14 O 320/12 –

Dr. Matthias Losert, LL.M.

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Ein Hauptmieter zog aus seiner Wohnung in Potsdam aus und vermietete seine Wohnung an drei Personen unter, die Zugriff auf dessen Internetanschluss hatten. Diese nutzten den Anschluss im Rahmen illegaler Filesharing-Programme. Daraufhin wurde der Hauptmieter als Anschlussinhaber von einem Anwalt wegen Filesharings abgemahnt. In dieser Abmahnung wurde von ihm die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz gefordert.

Das LG Köln entschied, dass kein Schadensersatzanspruch bestehen kann, da der Abgemahnte weder Täter noch Teilnehmender an der Verletzung der Urheberrechte durch die Untermieter war. Denn der Adressat der Abmahnung hatte keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung und nahm diese auch nicht in Kauf.

Auch kann nicht von Aufsichtspflichten gem. § 832 BGB die Rede sein, da solche sich nicht aus einem Untermietverhältnis ergeben. Eine Haftung als Haushaltsvorstand gemäß § 823 BGB scheidet ebenfalls deshalb aus, weil die Untermieter keine Haushaltsmitglieder des Anschlussinhabers sind.

Weiterhin wird auch eine Haftung als Störer oder wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung abgelehnt, da dies Kontroll- und Prüfpflichten voraussetzt, die gerade – wie festgestellt – nicht bestanden haben. Infolgedessen wird auch eine Überwachungs- sowie Belehrungspflicht des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern verneint, da diese die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre der Untermieter unangemessen beeinträchtigen würde. Vielmehr treffen die Untermieter besondere Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Hauptmieter, die auch die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses beinhalten.

Landgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013 – 14 O 320/12 –