Eltern haften bei Filesharing nicht für ihre Kinder: BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

Dr. Matthias Losert, LL.M.

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Eltern haften bei Filesharing nicht für ihr Kinder: Der 1. Senat des BGH entschied bei einer Abmahnung wegen Filesharing, dass es nach vorangegangener Belehrung des Kindes über die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen durch die Eltern keinen Anlass für eine urheberrechtliche Inanspruchnahme der Eltern gibt. Voraussetzung ist, dass die Eltern keine Kenntnis über die Nichtbefolgung derartiger Weisungen haben.

Es handelte sich bei den Klägerinnen um Tonträgerhersteller, die die Urheberrechte diverser Musikaufnahmen besitzen.

Ermittlungen der Klägerinnen vom 28. Januar 2007 haben ergeben, dass unter der IP-Adresse der Beklagten 1147 Audiodateien zum sogenannten illegalen Filesharing angeboten wurden. Die Beklagten stellten fest, dass zum Zeitpunkt des Anbietens ihr damals 13-jähriger Sohn ebenfalls Zugang zum Internet hatte und dieser trotz eingehender Warnung über die Rechtswidrigkeit dieser Handlung sowohl das Datenaustauschprogramm „Morpheus“ als auch „Bearshare“ zum Filesharing genutzt hatte. Dies wurde im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 22. August 2007 festgestellt.

Infolge dessen wurden die Eltern von einer Anwaltskanzlei wegen Filesharings abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz gefordert. Ersteres gaben die Beklagten ab, jedoch waren sie nicht bereit, Schadensersatz zu leisten.

Der BGH gab ihnen Recht, indem er feststellte, dass es der elterlichen Aufsichtspflicht genüge, wenn Eltern das Kind über die Rechtswidrigkeit solcher Programme aufklären. Es sei nicht erforderlich dem Kind den Zugang zum PC sowie zum Internet zu versagen, wenn kein Anlass zur Annahme bestünde, dass das Kind den Weisungen der Eltern nicht nachkomme. Eine umfassende Kontrolle eines 13-jährigen normal entwickelten Kindes kann daher nicht verlangt werden, außer es gebe hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch das Kind. Die Eltern hatten wegen dieser Filesharing-Abmahnung also keine Abmahnkosten und auch keinen Schadensersatz zu zahlen.

BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus