Rasch Rechtsanwälte vertritt folgende Rechtsinhaber:
Sony BMG Music Entertainment
Germany GmbH
EMI Music Germany GmbH & Co. KG
Universal Music GmbH
Warner Music Group Germany Holding GmbH
Rasch Rechtsanwälte ist dafür bekannt, dass Sie den wegen Filesharing Abgemahnten recht hohe Beträge in Rechnung stellt. In den von mir bearbeiteten Fällen lag die Forderung bei pauschal 1.200,00 EUR. Diese Forderung ist jedoch nicht rechtmäßig.
Denn nach neuerer Gesetzgebung dürfen in den Fällen der Massen-Abmahnung wegen Filesharings nur maximal 100,00 EUR als Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht werden. Das folgt aus der Regelung des § § 97a II UrhG, die seit dem 1. September 2008 gilt.
Diese Regelung besagt: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75, ist die Deckelungsgrenze des § 97a II UrhG bei allen Fällen des Filesharings anwendbar. Von einer Anwendung des § 97a II UrhG geht ebenso das AG Halle Saalkreis, Urteil vom 24.11.2009, Az: 95 C 3258/09 aus.
Diese Ansicht wird auch vom Bundesgerichtshof geteilt. Denn in seiner Pressemitteilung vom 12. Mai 2010 zu seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ führt er aus: „Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“
Hinweise zu der technischen Seite des Filesharing finden Sie auf folgender Webseite: http://www.abmahnung.org/filme/